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§. 679.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt
nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn,
deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht
des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
§. 680.
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn
drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
§. 681.
Der Geschäftsführer hat die Uebernahme der Geschäftsführung, sobald es
thunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschube Ge-
fahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Uebrigen finden auf die
Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften
der S§. 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
§. 682.
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen un-
erlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verantwortlich.
§. 683.
Entspricht die Uebernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirk-
lichen oder dem muthmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäfts-
führer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen
des §. 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Uebernahme
der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
§. 684.
Liegen die Voraussetzungen des §. 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr
verpflichtet, dem Geschäftsführer Alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt,
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Ge-
schäftsführer der im §. 683 bestimmte Anspruch zu.
§. 685.
Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht
hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unter-
halt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz
zu verlangen.