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2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer nach
der Uebernahme der Bürgschaft eingetretenen Aenderung des Wohnsitzes,
der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners der Konkurs eröffnet ist;
4. wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
In den Fällen der Nr. 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich
der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann,
an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des
§. 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§. 774.
Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers
gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile
des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus
einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
Mitbürgen haften einander nur nach §. 426.
§. 775.
Hat sich der Bürge im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt oder stehen
ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Ueber-
nahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu,
so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich ver-
schlechtert haben;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer nach
der Uebernahme der Bürgschaft eingetretenen Aenderung des Wohnsitzes,
der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im
Verzug ist;
4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urtheil auf
Erfüllung erwirkt hat.
Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem
Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
§. 776.
Giebt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine
für sie bestehende Hypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen
einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen
Rechte nach §. 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das
aufgegebene Recht erst nach der Uebernahme der Bürgschaft entstanden ist.