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Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne
die Forderung übertragen werden.
§. 1154.
Zur Abtretung der Forderung ist Ertheilung der Abtretungserklärung in schrift-
licher Form und Uebergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschriften des
§. 1117 finden Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen
Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, daß
die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
Ist die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Ab-
tretung der Forderung die Vorschriften der §§. 873, 878 entsprechende Anwendung.
§. 1155.
Ergiebt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer
zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von
öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§. 891
bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als
Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungs-
erklärung steht gleich ein gerichtlicher Ueberweisungsbeschluß und das öffentlich be-
glaubigte Anerkenntniß einer kraft Gesetzes erfolgten Uebertragung der Forderung.
§. 1156.
Die- für die Uebertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§. 406
bis 408 finden auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem neuen
Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muß
jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigenthümers
gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß die Uebertragung zur Zeit der Kündigung
dem Eigenthümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.
§. 1157.
Eine Einrede, die dem Eigenthümer auf Grund eines zwischen ihm und dem
bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann
auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§. 892,
894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
§. 1158.
Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist,
die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigenthümer von
der Uebertragung Kenntniß erlangt, oder dem folgenden Vierteljahre fällig werden,
finden auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem neuen Gläubiger
die Vorschriften der §§. 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann sich gegen-
über den Einwendungen, welche dem Eigenthümer nach den §§. 404, 406 bis 408,
1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des §. 892 berufen.