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Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch ein-
getragen werden.
§. 1180.
An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine
andere Forderung gesetzt werden. Zu der Aenderung ist die Einigung des Gläubigers
und des Eigenthümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des §. 873 Abs. 2 und der §§. 876, 878 finden entsprechende
Anwendung.
Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll,
nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich;
die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des §. 875 Abs. 2 und des §. 876
finden entsprechende Anwendung.
§. 1181.
Wird der Gläubiger aus dem Grundstücke befriedigt, so erlischt die Hypothek.
Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesammt-
hypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
Der Befriedigung aus dem Grundstücke steht die Befriedigung aus den Gegen-
ständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.
§. 1182.
Soweit im Falle einer Gesammthypothek der Eigenthümer des Grundstucks,
aus dem der Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigenthümer eines der anderen
Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigenthümers Ersatz verlangen kann,
geht die Hypothek an dem Grundstücke dieses Eigenthümers auf ihn über. Die
Hypothek kann jedoch, wenn der Gläubiger nur theilweise befriedigt wird, nicht zum
Nachtheile der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstück mit
einem im Range gleich- oder nachstehenden Rechte belastet ist, nicht zum Nachtheile
dieses Rechtes geltend gemacht werden.
§. 1183.
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des
Eigenthümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem
Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
§. 1184.
Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß das Recht des
Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger
sich zum Beweise der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungs-
hypothek).
Die Hypothek muß im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.
§. 1185.
Bei der Sicherungshypothek ist die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausge-
schlossen.