Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Die Forderung kann nach den für die Uebertragung von Forderungen geltenden 
allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften über- 
tragen, so ist der Uebergang der Hypothek ausgeschlossen. 
Zweiter Titel. 
Grundschuld. Rentenschuld. 
I. Grundschuld. 
§. 1191. 
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu 
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke 
zu zahlen ist (Grundschuld). 
Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, daß Zinsen von der Geld- 
summe sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstücke zu entrichten sind. 
§. 1192. 
Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende 
Anwendung, soweit sich nicht daraus ein Anderes ergiebt, daß die Grundschuld nicht 
eine Forderung voraussetzt. 
Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer 
Hypothekenforderung. 
§. 1193. 
Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. 
Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungs- 
frist beträgt sechs Monate. 
Abweichende Bestimmungen sind zulässig. 
§. 1194. 
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen 
hat, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das 
Grundbuchamt seinen Sitz hat. 
§. 1195. 
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, daß der Grundschuldbrief 
auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften 
über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung. 
§. 1196. 
Eine Grundschuld kann auch für den Eigenthümer bestellt werden. 
Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigenthümers gegenüber dem Grund- 
buchamte, daß die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, 
und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des §. 878 findet Anwendung.
	        
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