Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1258. 
Besteht ein Pfandrecht an dem Antheil eines Miteigenthümers, so übt der 
Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigenthümer in 
Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben. 
Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritte der Verkaufs- 
berechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigenthümer und dem Pfand- 
gläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung 
kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne daß es der 
Zustimmung des Miteigenthümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, 
durch welche die Miteigenthümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu 
verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist be- 
stimmt haben. 
Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfand- 
recht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Antheils treten. 
Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkaufe des Antheils bleibt unberührt. 
§. 1259. 
Für das Pfandrecht an einem im Schiffsregister eingetragenen Schiffe gelten 
die besonderen Vorschriften der §§. 1260 bis 1271. 
§. 1260. 
Zur Bestellung des Pfandrechts ist die Einigung des Eigenthümers des Schiffes 
und des Gläubigers darüber, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll, und 
die Eintragung des Pfandrechts in das Schiffsregister erforderlich. Die Vorschriften 
des §. 873 Abs. 2 und des §. 878 finden entsprechende Anwendung. 
In der Eintragung müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, 
wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz angegeben werden. Zur näheren Be- 
zeichnung der Forderung kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. 
§. 1261. 
Das Rangverhältniß der an dem Schiffe bestellten Pfandrechte bestimmt sich 
nach den Vorschriften der §§. 879 bis 881 und des §. 1151. 
§. 1262. 
Solange das Pfandrecht im Schiffsregister eingetragen ist, behält es im Falle 
der Veräußerung oder Belastung des Schiffes seine Kraft, auch wenn der Erwerber 
in gutem Glauben ist. 
Ist das Pfandrecht mit Unrecht gelöscht, so gelten im Falle der Veräußerung 
des Schiffes die Vorschriften des §. 936 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 auch dann, wenn 
der Erwerber das Eigenthum ohne Uebergabe erlangt; die Vorschrift des §. 936 
Abs. 3 findet keine Anwendung. Wird ein Pfandrecht, welches dem mit Unrecht 
gelöschten Pfandrecht im Range nachsteht, auf einen Dritten übertragen, so findet 
die Vorschrift des §. 1208 Satz 1 Anwendung.
	        
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