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Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen, so finden die Vorschriften
des §. 1305 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Anwendung.
Die leiblichen Eltern erlangen das Recht zur Einwilligung auch dann nicht
wieder, wenn das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß
aufgehoben wird.
§.1307.
Die elterliche Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden.
Ist der Vater oder die Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zu-
stimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
§. 1308.
Wird die elterliche Einwilligung einem volljährigen Kinde verweigert, so kann sie
auf dessen Antrag durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschafts-
gericht hat die Einwilligung zu ersetzen, wenn sie ohne wichtigen Grund verweigert wird.
Vor der Entscheidung soll das Vormundschaftsgericht Verwandte oder Verschwägerte
des Kindes hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnißmäßige
Kosten geschehen kann. Für den Ersatz der Auslagen gilt die Vorschrift des §. 1847
Abs. 2.
§. 1309.
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst oder für
nichtig erklärt worden ist. Wollen Ehegatten die Eheschließung wiederholen, so ist
die vorgängige Nichtigkeitserklärung nicht erforderlich.
Wird gegen ein Urtheil, durch das die frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig
erklärt worden ist, die Nichtigkeitsklage oder die Restitutionsklage erhoben, so dürfen
die Ehegatten nicht vor der Erledigung des Rechtsstreits eine neue Ehe eingehen, es sei
denn, daß die Klage erst nach dem Ablaufe der vorgeschriebenen fünfjährigen Frist
erhoben worden ist.
§. 1310.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie,
zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in
gerader Linie.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Personen, von denen die eine
mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der anderen Geschlechtsgemeinschaft ge-
pflogen hat.
Verwandtschaft im Sinne dieser Vorschriften besteht auch zwischen einem
unehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen einerseits und dem Vater und dessen
Verwandten andererseits.
§. 1311.
Wer einen Anderen an Kindesstatt angenommen hat, darf mit ihm oder dessen
Abkömmlingen eine Ehe nicht eingehen, solange das durch die Annahme begründete
Rechtsverhältniß besteht.