Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen, so finden die Vorschriften 
des §. 1305 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Anwendung. 
Die leiblichen Eltern erlangen das Recht zur Einwilligung auch dann nicht 
wieder, wenn das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß 
aufgehoben wird.  
§.1307. 
Die elterliche Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. 
Ist der Vater oder die Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zu- 
stimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. 
§. 1308. 
Wird die elterliche Einwilligung einem volljährigen Kinde verweigert, so kann sie 
auf dessen Antrag durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschafts- 
gericht hat die Einwilligung zu ersetzen, wenn sie ohne wichtigen Grund verweigert wird. 
Vor der Entscheidung soll das Vormundschaftsgericht Verwandte oder Verschwägerte 
des Kindes hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnißmäßige 
Kosten geschehen kann. Für den Ersatz der Auslagen gilt die Vorschrift des §. 1847 
Abs. 2. 
§. 1309. 
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst oder für 
nichtig erklärt worden ist. Wollen Ehegatten die Eheschließung wiederholen, so ist 
die vorgängige Nichtigkeitserklärung nicht erforderlich. 
Wird gegen ein Urtheil, durch das die frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig 
erklärt worden ist, die Nichtigkeitsklage oder die Restitutionsklage erhoben, so dürfen 
die Ehegatten nicht vor der Erledigung des Rechtsstreits eine neue Ehe eingehen, es sei 
denn, daß die Klage erst nach dem Ablaufe der vorgeschriebenen fünfjährigen Frist 
erhoben worden ist. 
§. 1310. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, 
zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in 
gerader Linie. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Personen, von denen die eine 
mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der anderen Geschlechtsgemeinschaft ge- 
pflogen hat. 
Verwandtschaft im Sinne dieser Vorschriften besteht auch zwischen einem 
unehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen einerseits und dem Vater und dessen 
Verwandten andererseits. 
§. 1311. 
Wer einen Anderen an Kindesstatt angenommen hat, darf mit ihm oder dessen 
Abkömmlingen eine Ehe nicht eingehen, solange das durch die Annahme begründete 
Rechtsverhältniß besteht.
	        
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