Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt von einer nach §. 1324 nichtigen Ehe 
wenn sie in das Heirathsregister eingetragen worden ist. 
§. 1330. 
Eine Ehe kann nur in den Fällen der §§. 1331 bis 1335 und des §. 1350 
angefochten werden. 
§. 1331. 
Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der zur Zeit der Ehe- 
schließung oder im Falle des §. 1325 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt war, wenn die Eheschließung oder die Bestätigung ohne Ein- 
willigung seines gesetzlichen Vertreters erfolgt ist. 
§. 1332. 
Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der bei der Ehe- 
schließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung handle, oder dies 
zwar gewußt hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat ab- 
geben wollen. 
§. 1333. 
Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der sich bei der Ehe- 
schließung in der Person des anderen Ehegatten oder über solche persönliche Eigen- 
schaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntniß der Sachlage und 
bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten 
haben würden. 
§. 1334. 
Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der zur Eingehung 
der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die 
ihn bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe 
von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. Ist die Täuschung nicht von 
dem anderen Ehegatten verübt worden, so ist die Ehe nur dann anfechtbar, wenn dieser 
die Täuschung bei der Eheschließung gekannt hat. 
Auf Grund einer Täuschung über Vermögensverhältnisse findet die Anfechtung 
nicht statt. 
§. 1335. 
Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der zur Eingehung der 
Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. 
§. 1336. 
Die Anfechtung der Ehe kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der 
anfechtungsberechtigte Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht 
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 
Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten kann sein gesetzlicher Vertreter mit 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Ehe anfechten. In den Fällen des
	        
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