Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Für Verbindlichkeiten der Frau, die Gesammtgutsverbindlichkeiten sind, haftet 
der Mann auch persönlich als Gesammtschuldner. Die Haftung erlischt mit der 
Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnisse der 
Ehegatten zu einander nicht dem Gesammtgute zur Last fallen. 
§. 1460. 
Das Gesammtgut haftet für eine Verbindlichkeit der Frau, die aus einem 
nach dem Eintritte der Gütergemeinschaft vorgenommenen Rechtsgeschäft entsteht, nur 
dann, wenn der Mann seine Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft ertheilt oder wenn 
das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesammtgut wirksam ist. 
Für die Kosten eines Rechtsstreits der Frau haftet das Gesammtgut auch dann, 
wenn das Urtheil dem Gesammtgute gegenüber nicht wirksam ist. 
§. 1461. 
Das Gesammtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten der Frau, die in Folge 
des Erwerbes einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn die Frau die 
Erbschaft oder das Vermächtniß nach dem Eintritte der Gütergemeinschaft als Vor- 
behaltsgut erwirbt. 
§. 1462. 
Das Gesammtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit der Frau, die nach dem 
Eintritte der Gütergemeinschaft in Folge eines zu dem Vorbehaltsgute gehörenden 
Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht, es sei denn, daß 
das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäfte gehört, das die Frau mit Ein- 
willigung des Mannes selbständig betreibt. 
§. 1463. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen folgende Gesammtguts- 
verbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen: 
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach dem 
Eintritte der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das 
wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird; 
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut beziehenden 
Rechtsverhältniß, auch wenn sie vor dem Eintritte der Gütergemeinschaft 
oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut ge- 
worden ist; 
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in Nr. 1, 2 bezeichneten Ver- 
bindlichkeiten. 
§. 1464. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen die Kosten eines Rechtsstreits 
zwischen ihnen der Frau zur Last, soweit nicht der Mann sie zu tragen hat. 
Das Gleiche gilt von den Kosten eines Rechtsstreits zwischen der Frau und 
einem Dritten, es sei denn, daß das Urtheil dem Gesammtgute gegenüber wirksam 
ist. Betrifft jedoch der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit der Frau oder eine
	        
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