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§. 1581.
Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheirathung des Berechtigten.
Im Falle der Wiederverheirathung des Verpflichteten finden die Vorschriften
des §. 1604 entsprechende Anwendung.
§. 1582.
Die Unterhaltspflicht erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten.
Die Verpflichtung des Erben unterliegt nicht den Beschränkungen des §. 1579.
Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabsetzung der Rente bis auf die Hälfte der
Einkünfte gefallen lassen, die der Verpflichtete zur Zeit des Todes aus seinem Ver-
mögen bezogen hat. Einkünfte aus einem Rechte, das mit dem Eintritt eines be-
stimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt, bleiben von dem Eintritte des Zeit-
punkts oder des Ereignisses an außer Betracht.
Sind mehrere Berechtigte vorhanden, so kann der Erbe die Renten nach dem
Verhältniß ihrer Höhe soweit herabsetzen, daß sie zusammen der Hälfte der Einkünfte
gleichkommen.
§. 1583.
Ist die Ehe wegen Geisteskrankheit eines Ehegatten geschieden, so hat ihm der
andere Ehegatte Unterhalt in gleicher Weise zu gewähren wie ein allein für schuldig
erklärter Ehegatte.
§. 1584.
Ist ein Ehegatte allein für schuldig erklärt, so kann der andere Ehegatte
Schenkungen, die er ihm während des Brautstandes oder während der Ehe gemacht
hat, widerrufen. Die Vorschriften des §. 531 finden Anwendung.
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft des Scheidungs-
urtheils ein Jahr verstrichen oder wenn der Schenker oder der Beschenkte gestorben ist.
§. 1585.
Hat der Mann einem gemeinschaftlichen Kinde Unterhalt zu gewähren, so ist
die Frau verpflichtet, ihm aus den Einkünften ihres Vermögens und dem Ertrag
ihrer Arbeit oder eines von ihr selbständig betriebenen Erwerbsgeschäfts einen an-
gemessenen Beitrag zu den Kosten des Unterhalts zu leisten, soweit nicht diese durch
die dem Manne an dem Vermögen des Kindes zustehende Nutznießung gedeckt werden.
Der Anspruch des Mannes ist nicht übertragbar.
Steht der Frau die Sorge für die Person des Kindes zu und ist eine
erhebliche Gefährdung des Unterhalts des Kindes zu besorgen, so kann die Frau den
Beitrag zur eigenen Verwendung für den Unterhalt des Kindes zurückbehalten.
§. 1586.
Wird nach §. 1575 die eheliche Gemeinschaft aufgehoben, so treten die mit
der Scheidung verbundenen Wirkungen ein; die Eingehung einer neuen Ehe ist jedoch