Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1916. 
Für die nach §. 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über 
die Berufung zur Vormundschaft nicht. 
§. 1917. 
Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach §. 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, 
so ist als Pfleger berufen, wer als solcher von dem Erblasser durch letztwillige 
Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vor- 
schriften des §. 1778 finden entsprechende Anwendung. 
Für den benannten Pfleger kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung, 
der Dritte bei der Zuwendung die in den §§. 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen 
anordnen. Das Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, 
wenn sie das Interesse des Pflegebefohlenen gefährden. 
Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Dritten ist, solange er lebt, 
seine Zustimmung erforderlich und genügend. Die Zustimmung des Dritten kann 
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer 
Erklärung dauernd außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. 
§. 1918. 
Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende 
Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Gewalt oder der Vormundschaft. 
Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes. 
Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren 
Erledigung. 
§. 1919. 
Die Pfflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der 
Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist. 
§. 1920. 
Eine nach §. 1910 angeordnete Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht 
aufzuheben, wenn der Pflegebefohlene die Aufhebung beantragt. 
§. 1921. 
Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht auf- 
zuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten 
nicht mehr verhindert ist. 
Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch 
das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, 
wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird. 
Wird der Abwesende für todt erklärt, so endigt die Pflegschaft mit der Er- 
lassung des die Todeserklärung aussprechenden Urtheils. 
 
	        
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