Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die 
Vollmacht muß der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nach- 
gebracht werden. 
§. 1946. 
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall 
eingetreten ist. 
§. 1947. 
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder 
einer Zeitbestimmung erfolgen. 
§. 1948. 
Wer durch Verfügung von Todeswegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er 
ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als ein- 
gesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. 
Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die 
Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen. 
§. 1949. 
Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund 
im Irrthume war. 
Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem 
Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind. 
§. 1950. 
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Theil der Erbschaft 
beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Theiles ist unwirksam. 
§. 1951. 
Wer zu mehreren Erbtheilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf ver- 
schiedenen Gründen beruht, den einen Erbtheil annehmen und den anderen ausschlagen. 
Beruht die Berufung auf demselben Grunde, so gilt die Annahme oder Aus- 
schlagung des einen Erbtheils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst 
später anfällt. Die Berufung beruht auf demselben Grunde auch dann, wenn sie 
in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben 
Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist. 
Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbtheile ein, so kann er ihm 
durch Verfügung von Todeswegen gestatten, den einen Erbtheil anzunehmen und den 
anderen auszuschlagen. 
§. 1952. 
Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. 
Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist 
nicht vor dem Ablaufe der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Aus- 
schlagungsfrist.
	        
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