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§. 1980.
Beantragt der Erbe nicht unverzüglich, nachdem er von der Ueberschuldung
des Nachlasses Kenntniß erlangt hat, die Eröffnung des Nachlaßkonkurses, so ist er
den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Be-
messung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächt-
nissen und Auflagen außer Betracht.
Der Kenntniß der Ueberschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Un-
kenntniß gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der
Nachlaßgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter
Nachlaßverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten
des Verfahrens dem Bestande des Nachlasses gegenüber unverhältnißmäßig groß sind.
§. 1981.
Die Nachlaßverwaltung ist von dem Nachlaßgericht anzuordnen, wenn der Erbe
die Anordnung beantragt.
Auf Antrag eines Nachlaßgläubigers ist die Nachlaßverwaltung anzuordnen,
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Befriedigung der Nachlaßgläubiger
aus dem Nachlasse durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet
wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der
Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
Die Vorschriften des §. 1785 finden keine Anwendung.
§. 1982.
Die Anordnung der Nachlaßverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine
den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
§. 1983.
Das Nachlaßgericht hat die Anordnung der Nachlaßverwaltung durch das für
seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
§. 1984.
Mit der Anordnung der Nachlaßverwaltung verliert der Erbe die Befugniß,
den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§. 6, 7
der Konkursordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen
den Nachlaß richtet, kann nur gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden.
Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlaß zu Gunsten eines Gläubigers,
der nicht Nachlaßgläubiger ist, sind ausgeschlossen.
§. 1985.
Der Nachlaßverwalter hat den Nachlaß zu verwalten und die Nachlaß-
verbindlichkeiten aus dem Nachlasse zu berichtigen.
Der Nachlaßverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlaß-
gläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des §. 1978 Abs. 2 und der §§. 1979,
1980 finden entsprechende Anwendung.
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