Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit bis 
zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. 
Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe in 
dem Aufgebotstermine nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Be- 
stimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termine 
nicht erscheint. 
Wird das Ausschlußurtheil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des Urtheils 
zurückgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf einer mit der Verkündung 
der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und nicht vor der Erledigung 
einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt anzusehen. 
§. 2016. 
Die Vorschriften der §§. 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der 
Erbe unbeschränkt haftet. 
Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach §. 1971 von dem Aufgebote der 
Nachlaßgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, daß ein erst nach dem 
Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung 
erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen 
Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt. 
 §. 2017. 
Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein 
Nachlaßpfleger bestellt, so beginnen die im §. 2014 und im § 2015 Abs. 1 bestimmten 
Fristen mit der Bestellung. 
Dritter Titel. 
Erbschaftsanspruch. 
§. 2018.  
Der Erbe kann von Jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht 
zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die 
Herausgabe des Erlangten verlangen. 
§. 2019.  
Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch 
Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. 
Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft 
hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörig- 
keit Kenntniß erlangt; die Vorschriften der §§. 406 bis 408 finden entsprechende 
Anwendung. 
Reichs- Gesetzbl. 1896. 80
	        
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