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zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit bis
zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe in
dem Aufgebotstermine nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Be-
stimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termine
nicht erscheint.
Wird das Ausschlußurtheil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des Urtheils
zurückgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf einer mit der Verkündung
der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und nicht vor der Erledigung
einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt anzusehen.
§. 2016.
Die Vorschriften der §§. 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der
Erbe unbeschränkt haftet.
Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach §. 1971 von dem Aufgebote der
Nachlaßgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, daß ein erst nach dem
Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen
Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.
§. 2017.
Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein
Nachlaßpfleger bestellt, so beginnen die im §. 2014 und im § 2015 Abs. 1 bestimmten
Fristen mit der Bestellung.
Dritter Titel.
Erbschaftsanspruch.
§. 2018.
Der Erbe kann von Jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht
zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die
Herausgabe des Erlangten verlangen.
§. 2019.
Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch
Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft
hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörig-
keit Kenntniß erlangt; die Vorschriften der §§. 406 bis 408 finden entsprechende
Anwendung.
Reichs- Gesetzbl. 1896. 80