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Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das sechzehnte
Lebensjahr vollendet hat.
Wer wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist,
kann ein Testament nicht errichten. Die Unfähigkeit tritt schon mit der Stellung
des Antrags ein, auf Grund dessen die Entmündigung erfolgt.
§. 2230.
Hat ein Entmündigter ein Testament errichtet, bevor der die Entmündigung
aussprechende Beschluß unanfechtbar geworden ist, so steht die Entmündigung der
Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn der Entmündigte noch vor dem
Eintritte der Unanfechtbarkeit stirbt.
Das Gleiche gilt, wenn der Entmündigte nach der Stellung des Antrags auf
Wiederaufhebung der Entmündigung ein Testament errichtet und die Entmündigung
dem Antrage gemäß wiederaufgehoben wird.
§. 2231.
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden:
1. vor einem Richter oder vor einem Notar;
2. durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigen-
händig geschriebene und unterschriebene Erklärung.
§. 2232.
Für die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar
gelten die Vorschriften der §§. 2233 bis 2246.
§. 2233.
Zur Errichtung des Testaments muß der Richter einen Gerichtsschreiber oder
zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen.
§. 2234.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Errichtung
des Testaments nicht mitwirken:
1. der Ehegatte des Erblassers, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2. wer mit dem Erblasser in gerader Linie oder im zweiten Grade der
Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
§. 2235.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Errichtung
des Testaments nicht mitwirken, wer in dem Testamente bedacht wird oder wer
zu einem Bedachten in einem Verhältnisse der im §. 2234 bezeichneten Art steht.
Die Mitwirkung einer hiernach ausgeschlossenen Person hat nur zur Folge
daß die Zuwendung an den Bedachten nichtig ist.