Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 2236. 
Als Gerichtsschreiber oder zweiter Notar oder Zeuge kann bei der Errichtung 
des Testaments nicht mitwirken, wer zu dem Richter oder dem beurkundenden Notar 
in einem Verhältnisse der im §. 2234 bezeichneten Art steht. 
§. 2237. 
Als Zeuge soll bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken: 
1. ein Minderjähriger; 
2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während der 
Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist; 
3. wer nach den Vorschriften der Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge eidlich 
vernommen zu werden; 
4. wer als Gesinde oder Gehülfe im Dienste des Richters oder des be- 
urkundenden Notars steht. 
§. 2238. 
Die Errichtung des Testaments erfolgt in der Weise, daß der Erblasser dem 
Richter oder dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit 
der mündlichen Erklärung übergiebt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 
Die Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden. Sie kann von dem Erb- 
lasser oder von einer anderen Person geschrieben sein. 
Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann das 
Testament nur durch mündliche Erklärung errichten. 
§. 2239. 
Die bei der Errichtung des Testaments mitwirkenden Personen müssen während 
der ganzen Verhandlung zugegen sein. 
§. 2240. 
Ueber die Errichtung des Testaments muß ein Protokoll in deutscher Sprache 
aufgenommen werden. 
§. 2241. 
Das Protokoll muß enthalten: 
1. Ort und Tag der Verhandlung; 
2. die Bezeichnung des Erblassers und der bei der Verhandlung mitwirkenden 
Personen; 
3. die nach §. 2238 erforderlichen Erklärungen des Erblassers und im Falle 
der Uebergabe einer Schrift die Feststellung der Uebergabe. 
§. 2242. 
Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Erblasser genehmigt und von ihm 
eigenhändig unterschrieben werden. Im Protokolle muß festgestellt werden, daß dies 
geschehen ist. Das Protokoll soll dem Erblasser auf Verlangen auch zur Durchsicht 
vorgelegt werden.
	        
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