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§. 2236.
Als Gerichtsschreiber oder zweiter Notar oder Zeuge kann bei der Errichtung
des Testaments nicht mitwirken, wer zu dem Richter oder dem beurkundenden Notar
in einem Verhältnisse der im §. 2234 bezeichneten Art steht.
§. 2237.
Als Zeuge soll bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken:
1. ein Minderjähriger;
2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während der
Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist;
3. wer nach den Vorschriften der Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge eidlich
vernommen zu werden;
4. wer als Gesinde oder Gehülfe im Dienste des Richters oder des be-
urkundenden Notars steht.
§. 2238.
Die Errichtung des Testaments erfolgt in der Weise, daß der Erblasser dem
Richter oder dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit
der mündlichen Erklärung übergiebt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte.
Die Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden. Sie kann von dem Erb-
lasser oder von einer anderen Person geschrieben sein.
Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann das
Testament nur durch mündliche Erklärung errichten.
§. 2239.
Die bei der Errichtung des Testaments mitwirkenden Personen müssen während
der ganzen Verhandlung zugegen sein.
§. 2240.
Ueber die Errichtung des Testaments muß ein Protokoll in deutscher Sprache
aufgenommen werden.
§. 2241.
Das Protokoll muß enthalten:
1. Ort und Tag der Verhandlung;
2. die Bezeichnung des Erblassers und der bei der Verhandlung mitwirkenden
Personen;
3. die nach §. 2238 erforderlichen Erklärungen des Erblassers und im Falle
der Uebergabe einer Schrift die Feststellung der Uebergabe.
§. 2242.
Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Erblasser genehmigt und von ihm
eigenhändig unterschrieben werden. Im Protokolle muß festgestellt werden, daß dies
geschehen ist. Das Protokoll soll dem Erblasser auf Verlangen auch zur Durchsicht
vorgelegt werden.