Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament 
getroffen worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben 
werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird. 
Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag 
aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des 
Erblassers anzunehmen ist. 
§. 2300. 
Die für die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der §§. 2259 
bis 2263, 2273 finden auf den Erbvertrag entsprechende Anwendung, die Vorschriften 
des §. 2273 Satz 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer 
amtlicher Verwahrung befindet. 
§. 2301. 
Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung ertheilt wird, 
daß der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen 
von Todeswegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser 
Bedingung ertheiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntniß der in den §§. 780, 
781 bezeichneten Art. 
Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegen- 
standes, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung. 
§. 2302. 
Ein Vertrag, durch den sich Jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes- 
wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. 
Fünfter Abschnitt. 
Pflichttheil. 
§. 2303. 
Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todeswegen von der 
Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichttheil verlangen. Der 
Pflichttheil besteht in der Hälfte des Werthes des gesetzlichen Erbtheils. 
Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, 
wenn sie durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. 
§. 2304. 
Die Zuwendung des Pflichttheils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung 
anzusehen. 
§. 2305. 
Ist einem Pfflchttheilsberechtigten ein Erbtheil hinterlassen, der geringer ist 
als die Hälfte des gesetzlichen Erbtheils, so kann der Pflichttheilsberechtigte von den 
Miterben als Pflichttheil den Werth des an der Hälfte fehlenden Theiles verlangen. 
Reichs- Gesetzbl. 1896. 86
	        
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