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§. 2319.
Ist einer von mehreren Erben selbst pflichttheilsberechtigt, so kann er nach der
Theilung die Befriedigung eines anderen Pflichttheilsberechtigten soweit verweigern,
daß ihm sein eigener Pflichttheil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.
§. 2320.
Wer an Stelle des Pflichttheilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im
Verhältnisse zu Miterben die Pflichttheilslast und, wenn der Pflichttheilsberechtigte
ein ihm zugewendetes Vermächtniß annimmt, das Vermächtniß in Höhe des erlangten
Vortheils zu tragen.
Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erb-
theil des Pflichttheilsberechtigten durch Verfügung von Todeswegen zugewendet hat.
§. 2321.
Schlägt der Pflichttheilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtniß aus, so
hat im Verhältnisse der Erben und der Vermächtnißnehmer zu einander derjenige,
welchem die Ausschlagung zu Statten kommt, die Pflichttheilslast in Höhe des er-
langten Vortheils zu tragen. ·
§. 2329.
Ist eine von dem Pflichttheilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein
von ihm ausgeschlagenes Vermächtniß mit einem Vermächtniß oder einer Auflage
beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zu Statten kommt, das Ver-
mächtniß oder die Auflage soweit kürzen, daß ihm der zur Deckung der Pflichttheilslast
erforderliche Betrag verbleibt.
§. 2323.
Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf
Grund des §. 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichttheilslast nach
den §§. 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
§. 2324.
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todeswegen die Pflichttheilslast im
Verhältnisse der Erben zu einander einzelnen Erben auferlegen und von den Vor-
schriften des §. 2318 Abs. 1 und der §§. 2320 bis 2323 abweichende Anord-
nungen treffen.
§. 2325.
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflicht-
theilsberechtigte als Ergänzung des Pflichttheils den Betrag verlangen, um den sich
der Pflichttheil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlasse hinzu-
gerechnet wird.
Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werthe in Ansatz, den sie zur Zeit
der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werthe in Ansatz,
den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren
Werth, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.