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Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre
seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind; ist die Schenkung an
den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung
der Ehe.
§. 2326.
Der Pfichttheilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichttheils auch dann
verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbtheils hinterlassen ist. Ist dem
Pflichttheilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch aus-
geschlossen, soweit der Werth des mehr Hinterlassenen reicht.
§. 2327.
Hat der Pflichttheilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten,
so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem
Nachlasse hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichttheilsberechtigten auf die Ergänzung
anzurechnen. Ein nach §. 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesammtbetrag
des Pflichttheils und der Ergänzung anzurechnen.
Ist der Pflichttheilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die
Vorschrift des §. 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§. 2328.
Ist der Erbe selbst pflichttheilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflicht-
theils soweit verweigern, daß ihm sein eigener Pflichttheil mit Einschluß dessen ver-
bleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichttheils gebühren würde.
§. 2329.
Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichttheils nicht verpflichtet ist, kann
der Pflichttheilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum
Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichttheils-
berechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags
abwenden.
Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der
später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
§. 2330.
Die Vorschriften der §§. 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schen-
kungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird.
§. 2331.
Eine Zuwendung, die aus dem Gesammtgute der allgemeinen Gütergemeinschaft,
der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft erfolgt, gilt als von
jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an
einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person,