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von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt oder wenn einer der Ehegatten
wegen der Zuwendung zu dem Gesammtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem
Ehegatten gemacht.
Diese Vorschriften finden auf eine Zuwendung aus dem Gesammtgute der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung.
§. 2332.
Der Pflichttheilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Pflichttheilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn
beeinträchtigenden Verfügung Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in
dreißig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
Der nach §. 2329 dem Pflichttheilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende
Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, daß die Ansprüche erst nach
der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
§. 2333.
Der Erblasser kann einem Abkömmlinge den Pflichttheil entziehen:
1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen
Abkömmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet;
2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des
Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der
Mißhandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem
abstammt;
3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vor-
sätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht;
4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende
Unterhaltspflicht böswillig verletzt;
5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider
den Willen des Erblassers führt.
§. 2334.
Der Erblasser kann dem Vater den Pflichttheil entziehen, wenn dieser sich
einer der im §. 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das
gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer
solchen Verfehlung schuldig macht.
§. 2335.
Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichttheil entziehen, wenn der Ehe-
gatte sich einer Verfehlung schuldig macht, auf Grund deren der Erblasser nach
den §§. 1565 bis 1568 auf Scheidung zu klagen berechtigt ist.
Das Recht zur Entziehung erlischt nicht durch den Ablauf der für die Geltend-
machung des Scheidungsgrundes im §. 1571 bestimmten Frist.