Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 2336. 
Die Entziehung des Pflichttheils erfolgt durch letztwillige Verfügung. 
Der Grund der Entziehung muß zur Zeit der Errichtung bestehen und in der 
Verfügung angegeben werden. 
Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung 
geltend macht. 
Im Falle des §. 2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der 
Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel 
dauernd abgewendet hat. 
§. 2337. 
Das Recht zur Entziehung des Pflichttheils erlischt durch Verzeihung. Eine 
Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die 
Verzeihung unwirksam. 
§. 2338. 
Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder 
ist er in solchem Maße überschuldet, daß sein späterer Erwerb erheblich gefährdet 
wird, so kann der Erblasser das Pflichttheilsrecht des Abkömmlinges durch die An- 
ordnung beschränken, daß nach dem Tode des Abkömmlinges dessen gesetzliche Erben 
das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pfflichttheil als Nacherben oder als 
Nachvermächtnißnehmer nach dem Verhältniß ihrer gesetzlichen Erbtheile erhalten sollen. 
Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlinges die Verwaltung einem 
Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle An- 
spruch auf den jährlichen Reinertrag. 
Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des §. 2336 Abs. 1 bis 3 
entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des 
Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet 
hat oder die den Grund der Anordnung bildende Ueberschuldung nicht mehr besteht. 
Sechster Abschnitt. 
Erbunwurdigkeit. 
§. 2339. 
Erbunwürdig ist: 
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getödtet oder zu tödten 
versucht oder in einen Zustand versetzt hat, in Folge dessen der Erblasser 
bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todeswegen zu 
errichten oder aufzuheben; 
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Ver- 
fügung von Todeswegen zu errichten oder aufzuheben; 
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch 
Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todeswegen zu errichten oder 
aufzuheben;
	        
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