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§. 2384.
Der Verkäufer ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf
der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen.
Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§. 2385.
Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf
den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf
andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder
anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der
Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für
eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände
Ersatz zu leisten. Die im §. 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen
eines Mangels im Rechte trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel
arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18. August 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 88