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(Nr. 2322.) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Vom 18. August 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 1.
Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am 1. Januar 1900 gleichzeitig mit einem
Gesetze, betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Civilprozeßordnung
und der Konkursordnung, einem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung, einer Grundbuchordnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.
Artikel 2.
Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede
Rechtsnorm.
Artikel 3.
Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetze die Regelung
den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften
unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen
Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.
Artikel 4.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften verwiesen ist,
welche durch das Bürgerliche Gesetzbuch oder durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt
werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder dieses Gesetzes.
Artikel 5.
Als Bundesstaat im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes
gilt auch das Reichsland Elsaß-Lothringen.
Artikel 6.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage
ein Anspruch auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht ist, wird die