Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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II. Im §. 5 werden die Worte: "der in den §§. 1 bis 3 enthaltenen Be- 
stimmungen" ersetzt durch die Worte: 
"der in den §§. 1 bis 3a enthaltenen Bestimmungen". 
III. An die Stelle der §§.. 7, 8, 9 treten folgende Vorschriften: 
§. 7. 
Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Er- 
werbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten 
sowie der nach §. 3 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schaden- 
ersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. 
Die Vorschriften des §. 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs und des §. 648 Nr. 6 der Civilprozeßordnung finden 
entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für die dem Verletzten 
zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des §. 749 Abs. 3 und 
für die dem Dritten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des 
§. 749 Abs. 1 Nr. 2 der Civilprozeßordnung. 
Ist bei der Verurtheilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer 
Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der 
Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Ver- 
mögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; 
unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem 
Urtheile bestimmten Sicherheit verlangen. 
§. 8. 
Die Forderungen auf Schadenersatz (§§. 1 bis 3a) verjähren in 
zwei Jahren von dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der 
Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (§. 3 Abs. 2), beginnt die 
Verjährung mit dem Tode. Im Uebrigen finden die Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung. 
§. 9. 
Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesem 
Gesetze vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den §§. 1, 2 
bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines 
eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch 
Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden 
haftet, bleiben unberührt. 
Artikel 43. 
Der §. 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs- 
beamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) wird aufgehoben.
	        
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