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einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehe-
mann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemanne
gegenüber zur Ertheilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach
dem unter ihnen bestehenden Güterstande über die Buchforderung nur
mit Zustimmung des Ehemannes verfügen kann.
Artikel 51.
Der §. 8 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und
Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 261)
wird aufgehoben.
Artikel 52.
Ist auf Grund eines Reichsgesetzes dem Eigenthümer einer Sache wegen der
im öffentlichen Interesse erfolgenden Entziehung, Beschädigung oder Benutzung der
Sache oder wegen Beschränkung des Eigenthums eine Entschädigung zu gewähren und
steht einem Dritten ein Recht an der Sache zu, für welches nicht eine besondere
Entschädigung gewährt wird, so hat der Dritte, soweit sein Recht beeinträchtigt wird,
an dem Entschädigungsanspruche dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens
seines Rechtes durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen.
Artikel 53.
Ist in einem Falle des Artikel 52 die Entschädigung dem Eigenthümer eines
Grundstücks zu gewähren, so finden auf den Entschädigungsanspruch die Vorschriften
des §. 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Erhebt ein
Berechtigter innerhalb der im §. 1128 bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung
der Entschädigung an den Eigenthümer, so kann der Eigenthümer und jeder Berechtigte
die Eröffnung eines Vertheilungsverfahrens nach den für die Vertheilung des Erlöses
im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften beantragen. Die Zahlung hat
in diesem Falle an das für das Vertheilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen.
Ist das Recht des Dritten eine Reallast, eine Hypothek, eine Grundschuld
oder eine Rentenschuld, so erlischt die Haftung des Entschädigungsanspruchs, wenn
der beschädigte Gegenstand wiederhergestellt oder für die entzogene bewegliche Sache
Ersatz beschafft ist. Ist die Entschädigung wegen Benutzung des Grundstücks oder
wegen Entziehung oder Beschädigung von Früchten oder von Zubehörstücken zu gewähren,
so finden die Vorschriften des §. 1123 Abs. 2 Satz 1 und des §. 1124 Abs. 1, 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Artikel 54.
Die Vorschrift des §. 36 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des
Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 459) wird durch die Vorschriften der Artikel 52, 53 nicht berührt.