Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehe- 
mann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemanne 
gegenüber zur Ertheilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach 
dem unter ihnen bestehenden Güterstande über die Buchforderung nur 
mit Zustimmung des Ehemannes verfügen kann. 
Artikel 51. 
Der §. 8 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und 
Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen 
Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) 
wird aufgehoben. 
Artikel 52. 
Ist auf Grund eines Reichsgesetzes dem Eigenthümer einer Sache wegen der 
im öffentlichen Interesse erfolgenden Entziehung, Beschädigung oder Benutzung der 
Sache oder wegen Beschränkung des Eigenthums eine Entschädigung zu gewähren und 
steht einem Dritten ein Recht an der Sache zu, für welches nicht eine besondere 
Entschädigung gewährt wird, so hat der Dritte, soweit sein Recht beeinträchtigt wird, 
an dem Entschädigungsanspruche dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens 
seines Rechtes durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen. 
Artikel 53. 
Ist in einem Falle des Artikel 52 die Entschädigung dem Eigenthümer eines 
Grundstücks zu gewähren, so finden auf den Entschädigungsanspruch die Vorschriften 
des §. 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Erhebt ein 
Berechtigter innerhalb der im §. 1128 bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung 
der Entschädigung an den Eigenthümer, so kann der Eigenthümer und jeder Berechtigte 
die Eröffnung eines Vertheilungsverfahrens nach den für die Vertheilung des Erlöses 
im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften beantragen. Die Zahlung hat 
in diesem Falle an das für das Vertheilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen. 
Ist das Recht des Dritten eine Reallast, eine Hypothek, eine Grundschuld 
oder eine Rentenschuld, so erlischt die Haftung des Entschädigungsanspruchs, wenn 
der beschädigte Gegenstand wiederhergestellt oder für die entzogene bewegliche Sache 
Ersatz beschafft ist. Ist die Entschädigung wegen Benutzung des Grundstücks oder 
wegen Entziehung oder Beschädigung von Früchten oder von Zubehörstücken zu gewähren, 
so finden die Vorschriften des §. 1123 Abs. 2 Satz 1 und des §. 1124 Abs. 1, 3 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Artikel 54. 
Die Vorschrift des §. 36 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des 
Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459) wird durch die Vorschriften der Artikel 52, 53 nicht berührt.
	        
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