Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

ausgeübt werden darf, für den auf dem anderen Grundstück angerichteten 
Wildschaden auch dann haftet, wenn er die ihm angebotene Pachtung der 
Jagd abgelehnt hat; 
4. der Wildschaden, der an Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen 
und einzelstehenden Bäumen angerichtet wird, dann nicht zu ersetzen ist, 
wenn die Herstellung von Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter 
gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen; 
5. die Verpflichtung zum Schadensersatz im Falle des §. 835 Abs. 3 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichend bestimmt wird; 
6. die Gemeinde an Stelle der Eigenthümer der zu einem Jagdbezirke ver- 
einigten Grundstücke zum Ersatze des Wildschadens verpflichtet und zum 
Rückgriff auf die Eigenthümer berechtigt ist oder an Stelle der Eigenthümer 
oder des Verbandes der Eigenthümer oder der Gemeinde oder neben ihnen 
der Jagdpächter zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist; 
7. der zum Ersatze des Wildschadens Verpflichtete Erstattung des geleisteten 
Ersatzes von demjenigen verlangen kann, welcher in einem anderen Bezirke 
zur Ausübung der Jagd berechtigt ist. 
Artikel 72. 
Besteht in Ansehung eines Grundstücks ein zeitlich nicht begrenztes Nutzungs- 
recht, so finden die Vorschriften des §. 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die 
Verpflichtung zum Ersatze des Wildschadens mit der Maßgabe Anwendung, daß an 
die Stelle des Eigenthümers der Nutzungsberechtigte tritt. 
Artikel 73. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Regalien. 
Artikel 74. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Zwangsrechte, Bann- 
rechte und Realgewerbeberechtigungen. 
Artikel 75. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Versicherungs- 
recht angehören, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuche besondere Bestimmungen 
getroffen sind. 
Artikel 76. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Verlagsrecht 
angehören. 
Artikel 77. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Haftung des 
Staates, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, Amts-
	        
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