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Artikel 90.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse,
welche sich aus einer auf Grund des öffentlichen Rechtes wegen der Führung eines
Amtes oder wegen eines Gewerbebetriebs erfolgten Sicherheitsleistung ergeben.
Artikel 91.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Fiskus,
eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder eine unter der
Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende Stiftung berechtigt ist, zur Sicherung
gewisser Forderungen die Eintragung einer Hypothek an Grundstücken des Schuldners
zu verlangen, und nach welchen die Eintragung der Hypothek auf Ersuchen einer
bestimmten Behörde zu erfolgen hat. Die Hypothek kann nur als Sicherungshypothek
eingetragen werden; sie entsteht mit der Eintragung.
Artikel 92.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Zahlungen
aus öffentlichen Kassen an der Kasse in Empfang zu nehmen sind.
Artikel 93.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fristen, bis zu
deren Ablaufe gemiethete Räume bei Beendigung des Miethverhältnisses zu räumen sind.
Artikel 94.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb
der gewerblichen Pfandleiher und der Pfandleihanstalten betreffen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen öffentlichen
Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten
nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens herauszugeben.
Artikel 95.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Gesinderecht
angehören. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über die Schadens-
ersatzpflicht desjenigen, welcher Gesinde zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes
verleitet oder in Kenntniß eines noch bestehenden Gesindeverhältnisses in Dienst nimmt
oder ein unrichtiges Dienstzeugniß ertheilt.
Die Vorschriften der §§. 104 bis 115, 131, 278, 617 bis 619, 624, 831,
des §. 840 Abs. 2 und des §. 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden An-
wendung, die Vorschriften des §. 617 jedoch nur insoweit, als die Landesgesetze dem
Gesinde nicht weitergehende Ansprüche gewähren.
Ein Züchtigungsrecht steht dem Dienstberechtigten dem Gesinde gegenüber nicht zu.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 91