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2. die Theilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von
Grundstücken, die bisher zusammen bewirthschaftet worden sind, untersagen
oder beschränken;
3. die nach §. 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Vereinigung
mehrerer Grundstücke oder die nach §. 890 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zulässige Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück
untersagen oder beschränken.
Artikel 120.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle
der Veräußerung eines Theiles eines Grundstücks dieser Theil von den Belastungen
des Grundstücks befreit wird, wenn von der zuständigen Behörde festgestellt wird,
daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen unter der
gleichen Voraussetzung:
1. im Falle der Theilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die
Reallast auf die einzelnen Theile des Grundstücks vertheilt wird;
2. im Falle der Aufhebung eines dem jeweiligen Eigenthümer eines Grund-
stücks an einem anderen Grundstücke zustehenden Rechtes die Zustimmung
derjenigen nicht erforderlich ist, zu deren Gunsten das Grundstück des
Berechtigten belastet ist;
3. in den Fällen des §. 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des
Artikel 52 dieses Gesetzes der dem Eigenthümer zustehende Entschädigungs-
anspruch von dem einem Dritten an dem Anspruche zustehenden Rechte
befreit wird.
Artikel 121.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle
der Theilung eines für den Staat oder eine öffentliche Anstalt mit einer Reallast
belasteten Grundstücks nur ein Theil des Grundstücks mit der Reallast belastet bleibt
und dafür zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers dieses Theiles die übrigen Theile
mit gleichartigen Reallasten belastet werden.
Artikel 122.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Rechte des
Eigenthümers eines Grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem
Nachbargrundstücke stehenden Obstbäume abweichend von den Vorschriften des §. 910
und des §. 923 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen.
Artikel 123.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des
Nothwegs zum Zwecke der Verbindung eines Grundstücks mit einer Wasserstraße oder
einer Eisenbahn gewähren.