Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel 142. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche in Ansehung der 
in dem Gebiete des Bundesstaats liegenden Grundstücke bestimmen, daß für die Be- 
urkundung des im §. 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags sowie 
für die nach §. 873 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bindung der Betheiligten 
erforderliche Beurkundung der Erklärungen außer den Gerichten und Notaren auch 
andere Behörden und Beamte zuständig sind. 
Artikel 143. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche in Ansehung der 
in dem Gebiete des Bundesstaats liegenden Grundstücke bestimmen, daß die Einigung der 
Parteien in den Fällen der §§. 925, 1015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außer vor 
dem Grundbuchamt auch vor Gericht, vor einem Notar, vor einer anderen Behörde 
oder vor einem anderen Beamten erklärt werden kann. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es bei der 
Auflassung eines Grundstücks der gleichzeitigen Anwesenheit beider Theile nicht bedarf, 
wenn das Grundstück durch ein Gericht oder einen Notar versteigert worden ist und 
die Auflassung noch in dem Versteigerungstermine stattfindet. 
Artikel 144. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die sachliche und 
örtliche Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen. Die Landesgesetze können bestimmen, 
daß die Anlegung von Mündelgeld nach §. 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei 
den Hinterlegungsstellen des Bundesstaats nicht stattfindet. 
Artikel 145. 
Die Landesgesetze können über die Hinterlegung nähere Bestimmungen treffen, 
insbesondere den Nachweis der Empfangsberechtigung regeln und vorschreiben, daß 
die hinterlegten Gelder und Werthpapiere gegen die Verpflichtung zur Rückerstattung 
in das Eigenthum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt über- 
gehen, daß der Verkauf der hinterlegten Sachen von Amtswegen angeordnet werden 
kann sowie daß der Anspruch auf Rückerstattung mit dem Ablauf einer gewissen 
Zeit oder unter sonstigen Voraussetzungen zu Gunsten des Fiskus oder der Hinter- 
legungsanstalt erlischt. In den Fällen des §. 382, Pdes §. 1171 Abs. 3 und des 
§. 1269 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muß dem Hinterleger die Rücknahme 
des hinterlegten Betrags mindestens während eines Jahres von dem Zeitpunkt an ge- 
stattet werden, mit welchem das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt. 
Von einer gerichtlichen Anordnung kann die Hinterlegung nicht abhängig 
gemacht werden. 
Artikel 146. 
Ist durch Landesgesetz bestimmt, daß die Hinterlegungsstellen auch andere 
Sachen als Geld, Werthpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten anzu-
	        
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