Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel 188. 
Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß gesetzliche Pfand- 
rechte, die zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen 
ist, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grund- 
buchs während einer zehn Jahre nicht übersteigenden, von dem Inkrafttreten des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs an zu berechnenden Frist nicht der Eintragung bedürfen. 
Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß Miethrechte und 
Pachtrechte, welche zu der im Abs. 1 bezeichneten Zeit als Rechte an einem Grund- 
stücke bestehen, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des 
Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen. 
Artikel 189. 
Der Erwerb und Verlust des Eigenthums sowie die Begründung, Ueber- 
tragung, Belastung und Aufhebung eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder 
eines Rechtes an einem solchen Rechte erfolgen auch nach dem Inkrafttreten des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen, bis das Grundbuch als angelegt 
anzusehen ist. Das Gleiche gilt von der Aenderung des Inhalts und des Ranges 
der Rechte. Ein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unzulässiges 
Recht kann nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr begründet 
werden. 
Ist zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, der 
Besitzer als der Berechtigte im Grundbuch eingetragen, so finden auf eine zu dieser 
Zeit noch nicht vollendete, nach §. 900 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Ersitzung 
die Vorschriften des Artikel 169 entsprechende Anwendung. 
Die Aufhebung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück oder ein Recht an 
einem Grundstücke zu der Zeit belastet ist, zu welcher das Grundbuch als angelegt 
anzusehen ist, erfolgt auch nach dieser Zeit nach den bisherigen Gesetzen, bis das 
Recht in das Grundbuch eingetragen wird. 
Artikel 190. 
Das nach §. 928 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Fiskus zustehende 
Aneignungsrecht erstreckt sich auf alle Grundstücke, die zu der Zeit herrenlos sind, zu 
welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Die Vorschrift des Artikel 129 
findet entsprechende Anwendung. 
Artikel 191. 
Die bisherigen Gesetze über den Schutz im Besitz einer Grunddienstbarkeit oder 
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit finden auch nach dem Inkrafttreten des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, bis das Grundbuch für das belastete Grundstück 
als angelegt anzusehen ist. 
Von der Zeit an, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, finden 
zum Schutze der Ausübung einer Grunddienstbarkeit, mit welcher das Halten einer
	        
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