Reichs-Gesetzblatt
No. 22.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 25. Mai 1894 wegen Erhebung eines
Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren und der dazu erlassenen
Abänderungs- Verordnung vom 30. Juni 1895. S. 651.
(Nr. 2323.) Verordnung, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 25. Mai 1894
wegen Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen
Kolonien kommende Waaren und der dazu erlassenen Abänderungs-Ver-
ordnung vom 30. Juni 1895. Vom 25. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§. 1.
Die Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus
Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren, vom 25. Mai 1894
(Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 455) und die dazu erlassene Abänderungs-Verordnung
vom 30. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 353) werden aufgehoben.
§. 2.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 25. Juli 1896.
(L. S.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 94
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1896.