Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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c) über einen Gefreiten oder Gemeinen: ein älterer Kompagnieführer als 
Präses, zwei Offiziere, zwei Gefreite oder Gemeine; 
d) über einen Militärbeamten: ein älterer Kompagnieführer als Präses, 
zwei Offiziere, zwei obere Militärbeamte, thunlichst vom Dienstzweige 
des Angeschuldigten. 
Die aktiven Offiziere und die oberen Militärbeamten können im Bedarfs- 
falle durch Offiziere des Beurlaubtenstandes, durch Sanitätsoffiziere, oder durch 
Ingenieure des Soldatenstandes, bei Kriegsgerichten über Mannschaften (b und c) 
auch durch andere geeignete Militärpersonen ersetzt werden. 
§. 11. 
Zu einem Standgericht sind als Richter zu berufen: 
a) über einen Unteroffizier: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant, 
ein Unteroffizier; 
b) über einen Gefreiten oder Gemeinen: ein Kompagnieführer als Präses, 
ein Lieutenant, ein Gefreiter oder Gemeiner; 
c) über einen unteren Militärbeamten: ein Kompagnieführer als Präses, 
ein Lieutenant, ein unterer Militärbeamter. 
Im Bedarfsfalle können die aktiven Offiziere durch Offiziere des Beurlaubten- 
standes, durch Sanitätsoffiziere oder Ingenieure des Soldatenstandes, sowie durch 
andere geeignete Militärpersonen — die unteren Militärbeamten durch Unter- 
offiziere — ersetzt werden. 
§. 12. 
Die Gerichte des Heeres, der Marine und der Schutztruppen haben 
einander Rechtshülfe zu leisten. 
Den gegenseitigen Requisitionen auf Führung von Untersuchungen, Fällung 
von Erkenntnissen, Gestellung von Beisitzern zu Kriegsgerichten, Standgerichten 
und Untersuchungsgerichten ist Folge zu geben. 
§. 13. 
Fallen dem Angeschuldigten nach dem Ergebniß der Ermittelungen mehrere 
strafbare Handlungen zur Last und erscheint für die Strafzumessung die Fest- 
stellung des einen oder anderen Straffalles unwesentlich, so ist die Untersuchung 
nur wegen der schweren Straffälle einzuleiten. 
Die nachträgliche Verfolgung der leichteren Straffälle ist nur innerhalb 
zweier Monate nach Rechtskraft des Erkenntnisses zulässig. 
§. 14. 
Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche der deutschen 
Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Führung
	        
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