Segelfahrzeuge der unter Nr. 1 b und Nr. 2 bezeichneten
Art unter gleicher Voraussetzung:
für die ersten 200 Registertons Netto je .. .. . 25 Pfennig,
für die überschießenden Registertons je ..... . 20
Für die Gestellung von Schlepphülfe für Dampfer oder von besonderen
Schleppern für Segelfahrzeuge setzt die Kanalverwaltung die Gebühr nach Maß-
gabe der Größe der gestellten Schleppdampfer und der Dauer der Benutzung fest.
5. Während der Monate Oktober bis einschließlich März werden die Ab-
gabensätze unter Nr. 1 bis 3 um 10 Prozent erhöht.
6. Bei der Feststellung des Gesammtbetrages der zu entrichtenden Abgabe
werden Bruchtheile einer Mark nach oben auf volle Mark abgerundet.
7. In den vorstehenden Abgaben ist der Ersatz für die Benutzung der
sämmtlichen Betriebseinrichtungen des Kanals, sowie für das Lootsen zwischen
den Lootsenstationen Brunsbüttel, Nübbel und Friedrichsort mit einbegriffen.
Den aus der Nordsee kommenden oder dorthin gehenden Fahrzeugen wird
das für die Strecke zwischen der Nordsee und Brunsbüttel zu zahlende Elbloots-
geld auf die Kanalabgabe in Anrechnung gebracht.
8. Die Bedingungen und Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen,
welche ihre Fahrt innerhalb des Kanals beginnen oder endigen, für die Benutzung
der reichsfiskalischen Hafenanlagen am Kanal, sowie für das Aufnehmen und
Absetzen von Lootsen außerhalb der Lootsenstationen werden von der Kanal-
verwaltung festgesetzt.
II.
Dieser Tarif tritt am 1. September 1896 in Kraft. An demselben Tage
tritt der Abgabentarif für den Nord-Ostsee-Kanal vom 4. Juni 1895 (Reichs-
Gesetzbl. S. 241) außer Kraft.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.