Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

Segelfahrzeuge der unter Nr. 1 b und Nr. 2 bezeichneten 
Art unter gleicher Voraussetzung: 
für die ersten 200 Registertons Netto je .. .. . 25 Pfennig, 
für die überschießenden Registertons je ..... . 20 
Für die Gestellung von Schlepphülfe für Dampfer oder von besonderen 
Schleppern für Segelfahrzeuge setzt die Kanalverwaltung die Gebühr nach Maß- 
gabe der Größe der gestellten Schleppdampfer und der Dauer der Benutzung fest. 
5. Während der Monate Oktober bis einschließlich März werden die Ab- 
gabensätze unter Nr. 1 bis 3 um 10 Prozent erhöht. 
6. Bei der Feststellung des Gesammtbetrages der zu entrichtenden Abgabe 
werden Bruchtheile einer Mark nach oben auf volle Mark abgerundet. 
7. In den vorstehenden Abgaben ist der Ersatz für die Benutzung der 
sämmtlichen Betriebseinrichtungen des Kanals, sowie für das Lootsen zwischen 
den Lootsenstationen Brunsbüttel, Nübbel und Friedrichsort mit einbegriffen. 
Den aus der Nordsee kommenden oder dorthin gehenden Fahrzeugen wird 
das für die Strecke zwischen der Nordsee und Brunsbüttel zu zahlende Elbloots- 
geld auf die Kanalabgabe in Anrechnung gebracht. 
8. Die Bedingungen und Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen, 
welche ihre Fahrt innerhalb des Kanals beginnen oder endigen, für die Benutzung 
der reichsfiskalischen Hafenanlagen am Kanal, sowie für das Aufnehmen und 
Absetzen von Lootsen außerhalb der Lootsenstationen werden von der Kanal- 
verwaltung festgesetzt. 
II. 
Dieser Tarif tritt am 1. September 1896 in Kraft. An demselben Tage 
tritt der Abgabentarif für den Nord-Ostsee-Kanal vom 4. Juni 1895 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 241) außer Kraft. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.