Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel 6. 
Der §. 41 a Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Diese Bestimmung findet auf den Geschäftsbetrieb von Konsum- 
und anderen Vereinen entsprechende Anwendung. 
Artikel 7. 
Im §. 42b der Gewerbeordnung wird die Einleitung wie folgt abgeändert: 
Durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Ge- 
meindebehörde oder durch Beschluß der Gemeindebehörde mit Ge- 
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde kann für u. s. w. 
Der Schlußsatz des ersten Absatzes erhält folgende Fassung: 
Diese Bestimmung kann auf einzelne Theile des Gemeindebezirks sowie 
auf gewisse Gattungen von Waaren und Leistungen beschränkt werden. 
Im zweiten Satze des dritten Absatzes werden zwischen dem Worte „be- 
schränkt“ und dem Worte „werden“ die Worte "und gemäß §. 60b Absatz 3 
verboten“ eingeschaltet. 
Artikel 8. 
Der §. 42 b der Gewerbeordnung erhält als fünften Absatz folgenden Zusatz: 
Kinder unter vierzehn Jahren dürfen, auch wenn eine Bestimmung 
nach Absatz 1 nicht getroffen ist, auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung 
von Haus zu Haus Gegenstände nicht feilbieten. In Orten, wo ein 
derartiges Feilbieten durch Kinder herkömmlich ist, darf die Orts- 
polizeibehörde ein solches für bestimmte Zeitabschnitte, welche in einem 
Kalenderjahre zusammen vier Wochen nicht überschreiten dürfen, gestatten. 
Artikel 9.  
An Stelle des § 44 Absatz 3 der Gewerbeordnung treten folgende Be- 
stimmungen: 
Das Aufkaufen darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen Per- 
sonen, welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen 
erfolgen. Imgleichen darf das Aufsuchen von Bestellungen auf 
Waaren, mit Ausnahme von Druckschriften, anderen Schriften und 
Bildwerken und, soweit nicht der Bundesrath noch für andere Waaren 
oder Gegenden oder Gruppen von Gewerbetreibenden Ausnahmen 
zuläßt, ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten 
in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen Personen geschehen, in 
deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden. 
Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druckschriften, 
andere Schriften und Bildwerke finden die Vorschriften des §. 56 
Absatz 3 entsprechende Anwendung.
	        
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