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Imgleichen erfolgen die in §. 5 Absatz 1, §§. 18, 39, 52 und §. 68 Absatz 2
des Gesetzes vom 31. März 1873, sowie im §. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1887
vorgesehenen Bestimmungen und Entscheidungen ausschließlich durch den Reichs-
kanzler.
Die nach §. 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 von dem
Reichskanzler zu treffende Entscheidung ist endgültig.
Artikel 4.
Die Gouverneure und Landeshauptleute sowie in Deutsch-Ostafrika der
Abtheilungschef für die Finanzverwaltung und der Oberrichter erhalten eine
Kaiserliche Bestallung. Die übrigen Beamten werden im Namen des Kaisers
durch den Reichskanzler angestellt, welcher diese Befugniß, soweit es sich um
mittlere und untere Beamte handelt, den Gouverneuren oder Landeshauptleuten
übertragen kann.
Artikel 5.
Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung,
über die Tagegelder und Umzugskosten, sowie über die Verpflichtung zur Theil-
nahme an den Kasino- und Messe-Einrichtungen werden vom Reichskanzler er-
lassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, inwieweit bei längerem Urlaub, in
Krankheits- und sonstigen Abwesenheitsfällen das Gehalt ganz oder zum Theil
einzubehalten ist.
Artikel 6.
Die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionirung
doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens ein Jahr gedauert hat.
Für die von dem Beamten erworbenen Pensions- und Reliktenansprüche
bleibt das Schutzgebiet nur insoweit verpflichtet, als dem Beamten nicht aus
Reichs-, Staats- oder Kommunalfonds ein Diensteinkommen oder Pensions- und
Reliktenansprüche in gleichem oder höherem Betrage zustehen.
Ein Beamter, welcher nicht mehr zum Tropendienst fähig ist, geht der
im Dienst des Schutzgebietes erworbenen Pensions- und Reliktenansprüche ver-
lustig, sofern er die Uebernahme einer Stelle im Reichs-, Staats- oder Kommunal-
dienst ablehnt, deren Diensteinkommen das im Schutzgebiete zuständige persönliche
pensionsberechtigende Gehalt erreicht oder übersteigt. Das Gleiche gilt, sofern er
das Anerbieten, ihn unter Wahrung seines früheren Ranges und Dienstalters
in den Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst wieder aufzunehmen, ablehnt.
Artikel 7.
Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand oder in
den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten die Kosten des Umzuges nach
dem innerhalb des Reichs von demselben gewählten Wohnorte zu gewähren sind.