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vom Gouverneur oder Landeshauptmann ausgeübt. Gegen die Entscheidung des
Gouverneurs, Landeshauptmanns oder Oberrichters findet Beschwerde an den
Reichskanzler statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 11.
Diejenigen Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben,
können durch Kaiserliche Verfügung, die übrigen Beamten, welche eine in den
Besoldungsetats aufgeführte Stelle bekleiden, durch Verfügung des Reichskanzlers
jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes in den einstweiligen Ruhe-
stand versetzt werden.
Im Falle des §. 37 Satz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 kann eine
Pension auch auf bestimmte Zeit bewilligt werden.
Artikel 12.
Die Verordnungen vom 3. August 1888, betreffend die Rechtsverhältnisse
der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, und vom
22. April 1894, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in Deutsch-
Ostafrika, treten außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 9. August 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.