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wenn sie auch daselbst erzeugt oder hergestellt werden, nicht von derselben Abgabe
getroffen sind.
Artikel X.
Alle Gegenstände, welche in japanische Häfen auf japanischen Schiffen
gesetzmäßig eingeführt werden oder eingeführt werden dürfen, können in diese
Häfen auch auf deutschen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren
Zöllen oder Abgaben, gleichviel welcher Benennung, unterworfen zu sein, als
wenn diese Gegenstände auf japanischen Schiffen eingeführt würden; und um-
gekehrt können alle Gegenstände, welche in deutsche Häfen auf deutschen Schiffen
gesetzlich eingeführt werden oder eingeführt werden dürfen, in diese Häfen auch
auf japanischen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen
oder Abgaben, gleichviel welcher Benennung, unterworfen zu sein, als wenn diese
Gegenstände auf deutschen Schiffen eingeführt würden. Diese gegenseitige gleiche
Behandlung erfolgt ohne Unterschied, ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar
von dem Ursprungsort oder von einem anderen Platze kommen.
Ebenso soll eine völlig gleiche Behandlung auch hinsichtlich der Ausfuhr
herrschen, so daß in den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Theile bei
der Ausfuhr eines Gegenstandes, welcher gesetzmäßig aus denselben ausgeführt
wird, dieselben Ausfuhrzölle gezahlt und dieselben Ausfuhrvergütungen und Rück-
zölle gewährt werden sollen, gleichviel, ob die Ausfuhr auf japanischen oder
auf deutschen Schiffen erfolgt, und ohne Rücksicht auf den Bestimmungsort,
mag dieser ein Hafen der vertragschließenden Theile oder einer dritten Macht sein.
Artikel XI.
Keine Tonnen-, Hafen-, Lootsen-, Leuchtthurm-, Quarantäne- oder ähn-
lichen Gebühren irgend welcher Art oder Bezeichnung, die, sei es im Namen oder
im Interesse des Staates, sei es in demjenigen von öffentlichen Beamten, von
Privaten, von Korporationen oder von Instituten irgend einer Art erhoben werden,
dürfen in den Gebieten des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auf-
erlegt werden, sofern dieselben nicht in den gleichen Fällen ebenso und unter denselben
Bedingungen den inländischen Schiffen und den Schiffen der meistbegünstigten
Nation auferlegt werden. Diese Gleichförmigkeit in der Behandlung soll gegen-
seitig auf die beiderseitigen Schiffe Anwendung finden, ohne Rücksicht darauf,
von welchem Hafen oder Platze dieselben ankommen, und wohin sie bestimmt sind.
Artikel XlI.
Rücksichtlich des Ankerplatzes, des Ladens und Löschens der Schiffe in den
Häfen, Bassins, Docks, Rheden und Flüssen der Gebiete beider Länder soll den
inländischen Schiffen kein Vorrecht gewährt werden, das nicht in gleicher Weise
den Schiffen des anderen Landes gewährt wird; die Absicht der vertragschließenden
Theile geht dahin, daß auch in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffe auf dem
Fuße völliger Gleichheit behandelt werden sollen.