Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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unglückter oder gestrandeter Schiffe in Gemäßheit der japanischen Gesetze, Ver- 
ordnungen und Reglements erfolgen. 
Ein derartiges gestrandetes oder verunglücktes Schiff oder Fahrzeug und 
alle Theile desselben, sowie alle seine Ausrüstungsgegenstände und Zubehörungen, 
ferner alle Güter und Waaren, welche davon gerettet worden sind, einschließlich 
derer, welche in die See geworfen waren, oder der Erlös dieser Gegenstände, 
falls sie verkauft worden sind, ebenso alle an Bord eines solchen gestrandeten 
oder verunglückten Schiffes oder Fahrzeuges vorgefundenen Papiere sind den 
Eigenthümern oder deren Beauftragten auszuhändigen, sobald sie von denselben 
beansprucht werden. Wenn diese Eigenthümer oder Beauftragten sich nicht an 
Ort und Stelle befinden, so sind alle die gedachten Gegenstände den betreffenden 
Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Konsularagenten, sofern die Heraus- 
gabe von denselben innerhalb der durch die Landesgesetze festgesetzten Frist ver- 
langt wird, auszuhändigen, und diese Konsularbeamten, Eigenthümer oder Beauf- 
tragten sollen nur die durch die Rettung und Erhaltung der Güter erwachsenen 
Kosten, einschließlich des Bergelohnes, bezahlen, wie sie im Falle des Scheiterns 
eines inländischen Schiffes zu entrichten gewesen wären. 
Die aus dem Schiffbruch geretteten Güter und Waaren sollen von allen 
Zöllen befreit sein, sofern sie nicht für den Verbrauch deklarirt werden, in welchem 
Falle sie die gewöhnlichen Abgaben zu entrichten haben. 
Wenn ein Schiff oder Fahrzeug, welches im Eigenthum von Angehörigen 
des einen der vertragschließenden Theile steht, in den Küstengewässern des anderen 
strandet oder verunglückt, so sollen die betreffenden Generalkonsuln, Konsuln, 
Vicekonsuln und Konsularagenten, falls der Eigenthümer oder der Schiffsführer 
oder ein anderer Beauftragter des Eigenthümers nicht anwesend ist, ermächtigt 
sein, amtlichen Beistand zu leisten, damit den Angehörigen des betreffenden Landes 
die erforderliche Unterstützung gewährt wird. Derselbe Grundsatz soll in dem 
Falle Anwendung finden, wenn der Eigenthümer, Schiffsführer oder sonstige 
Beauftragte zugegen ist, indeß solchen Beistand nachsucht. 
Artikel XV. 
Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche, und alle Schiffe, 
welche nach japanischem Recht als japanische Schiffe anzusehen sind, sollen 
im Sinne dieses Vertrages als deutsche beziehungsweise japanische Schiffe gelten. 
Artikel XVI. 
Die vertragschließenden Theile kommen darin überein, daß in allen auf 
Handel und Schiffahrt bezüglichen Angelegenheiten jede Art von Vorrecht, Be- 
günstigung oder Befreiung, welche der eine vertragschließende Theil der Regierung, 
den Schiffen oder den Angehörigen irgend eines anderen Staates gegenwärtig 
eingeräumt hat oder in Zukunft einräumen wird, sofort und bedingungslos auf 
die Regierung, die Schiffe oder die Angehörigen des anderen vertragschließenden 
Theiles ausgedehnt werden soll, da es ihre Absicht ist, daß Handel und Schiff-
	        
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