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fahrt eines jeden Landes von dem anderen in allen Beziehungen auf den Fuß
der meistbegünstigten Nation gestellt werden sollen.
Artikel XVII.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in den
Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz von Erfindungen, von Mustern
(einschließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels- und Fabrikmarken,
von Firmen und Namen dieselben Rechte, wie die eigenen Angehörigen unter der
Voraussetzung genießen, daß sie die hierfür vom Gesetze vorgesehenen Bedingungen
erfüllen.
Artikel XVIII.
Die vertragschließenden Theile sind über Folgendes einverstanden:
Die einzelnen Fremdenniederlassungen in Japan sollen den betreffenden
japanischen Gemeinden einverleibt werden und hinfort Bestandtheile der japanischen
Gemeinden bilden.
Die zuständigen japanischen Behörden sollen demnach mit Bezug auf
dieselben alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen übernehmen, welche ihnen
hinsichtlich der Gemeinden obliegen, und gleichzeitig sollen die öffentlichen Gelder
und Vermögensgegenstände, welche diesen Niederlassungen gehören, den genannten
japanischen Behörden übergeben werden.
Sobald diese Einverleibung erfolgt, sollen die bestehenden, zeitlich un-
begrenzten Ueberlassungsverträge, unter welchen jetzt in den gedachten Nieder-
lassungen Grundstücke besessen werden, bestätigt und hinsichtlich dieser Grundstücke
sollen keine Bedingungen irgend einer anderen Art auferlegt werden, als sie in
den bestehenden Ueberlassungsverträgen enthalten sind.
Die Besitzrechte an diesen Niederlassungsgrundstücken können in Zukunft
von ihren Besitzern frei und, ohne daß es dazu, wie bisher in gewissen Fällen,
der Genehmigung der konsularischen oder japanischen Behörden bedarf, an In-
länder oder Ausländer veräußert werden.
Im Uebrigen gehen die nach den ursprünglichen Ueberlassungsverträgen
den Konsularbehörden zustehenden Funktionen auf die japanischen Behörden über.
Alle Ländereien, welche von der japanischen Regierung für öffentliche
Zwecke der Fremdenniederlassung bisher zinsfrei hergegeben worden sind, sollen,
unbeschadet der aus der Gebietshoheit sich ergebenden Rechte, frei von allen
Steuern und Lasten den öffentlichen Zwecken, für welche sie ursprünglich bestimmt
worden, dauernd erhalten bleiben.
Artikel XIX.
Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit einem der vertrag-
schließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete.