Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel XX. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Tage seines vollen Inkrafttretens ab 
an die Stelle des Vertrages vom 20. Februar 1869, sowie derjenigen Abkommen 
und Uebereinkünfte, welche in Ergänzung des letzteren Vertrages abgeschlossen sind 
oder bestehen. Von demselben Tage ab verlieren jene früheren Vereinbarungen 
ihre Wirksamkeit, und demgemäß hört alsdann die bis dahin in Japan aus- 
geübte Gerichtsbarkeit deutscher Gerichtsbehörden auf und erreichen alle ausnahms- 
weisen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, die bis dahin die deutschen 
Reichsangehörigen als einen Bestandtheil oder einen Ausfluß dieser Gerichts- 
barkeit genossen, ohne Weiteres ihre Endschaft. Diese Gerichtsbarkeit wird als- 
dann von japanischen Gerichten übernommen und ausgeübt werden. 
Artikel XXl. 
Der gegenwärtige Vertrag mit Ausnahme des Artikels XVII soll — jedoch 
nicht vor dem 17. Juli 1899 — in Kraft treten nach Ablauf eines Jahres, 
nachdem die Regierung Seiner Majestät des Kaisers von Japan der Regierung 
Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, von ihrem 
Wunsche, den Vertrag in Kraft zu setzen, Anzeige gemacht hat. Der Vertrag 
soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben. 
Jeder der vertragschließenden Theile soll das Recht haben, zu irgend einer 
Zeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages verflossen 
sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag aufhören zu lassen, anzukündigen, 
und mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung soll der gegenwärtige 
Vertrag gänzlich aufhören und endigen. 
Der Artikel XVII des gegenwärtigen Vertrages soll schon mit dem Tage 
des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten und, sofern nicht von den 
vertragschließenden Theilen noch ein Anderes vereinbart werden sollte, so lange in 
Geltung bleiben, bis die übrigen Bestimmungen des Vertrages ihre Wirksamkeit 
verlieren. 
Artikel XXII. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden 
sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag 
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. · 
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896. 
(L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden, und der Austausch der 
Ratifikations-Urkunden hat am 18. November 1896 in Berlin stattgefunden. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1896. 112
	        
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