Protokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem Handels- und
Schiffahrtsvertrage vom heutigen Tage noch folgende Bestimmungen vereinbart:
1. Zu Artikel I des Vertrages.
Die japanische Regierung ist damit einverstanden, noch vor der Eröffnung
des Landes für deutsche Reichsangehörige das bestehende Paßsystem derartig zu
erweitern, daß deutsche Reichsangehörige, welche ein Empfehlungszeugniß des
deutschen Vertreters in Tokio oder eines deutschen Konsuls in den geöffneten
japanischen Häfen vorlegen, auf Antrag von dem japanischen Auswärtigen Amt
in Tokio oder von den Oberbehörden des Bezirks, in welchem ein offener Hafen
liegt, für jeden Theil des Landes und für einen 12 Monate nicht überschreitenden
Zeitraum gültige Pässe erhalten; es besteht Einverständniß, daß die bestehenden
Regeln und Vorschriften, welche für die das Innere des Reichs besuchenden
deutschen Reichsangehörigen maßgebend sind, aufrecht erhalten bleiben sollen.
2. Zu Artikel 1 und III.
Zwischen den vertragschließenden Theilen besteht Einverständniß darüber,
daß die Angehörigen des einen Theiles in den Gebieten des anderen Theiles auch
zu dem Erwerb und Besitz von Hypothekenrechten an unbeweglichen Sachen in
gleicher Weise wie die Inländer zugelassen werden sollen.
3. Zu Artikel V.
Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß sechs Monate
nach dem Austausch der Ratifikationen des heute unterzeichneten Handels- und
Schiffahrtsvertrages der hier beigefügte Einfuhrtarif — unbeschadet der Bestim-
mungen des Artikels XIX des zwischen den vertragschließenden Theilen gegenwärtig
bestehenden Vertrages von 1869, solange der genannte Vertrag in Kraft bleibt,
und danach, gemäß den Bestimmungen der Artikel V und XVI des heute unter-
zeichneten Vertrages — auf die darin genannten Gegenstände, soweit sie deutsche
Boden- oder Industrieerzeugnisse sind, bei der Einfuhr nach Japan Anwendung
finden soll. Nichts in diesem Protokoll oder dem beigefügten Tarif soll indessen
das Recht der japanischen Regierung beeinträchtigen, die Einfuhr folgender
Gegenstände zu verbieten oder zu beschränken, nämlich: von verfälschten Drogen,
Medikamenten, Lebensmitteln oder Getränken; unanständigen oder unzüchtigen
Drucksachen, Bildern, Büchern, Karten, Lithographien oder Stichen, Photo-
graphien oder irgend welchen unanständigen oder unzüchtigen Gegenständen;