Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Uebrigens behalten sich die vertragschließenden Theile den Abschluß eines 
besonderen Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des 
Patent-, Muster- und Markenschutzes vor und werden seinerzeit in entsprechende 
Verhandlungen eintreten. 
Ferner erklärt die japanische Regierung, daß sie, bevor die deutsche 
Konsulargerichtsbarkeit in Japan in Wegfall kommt, der internationalen Berner 
Konvention, betreffend das Urheberrecht (geistiges Eigenthum), beitreten werde. 
5. Zu Artikel XX. 
Es besteht Einverständniß darüber, daß trotz des mit dem vollen Inkraft- 
treten des heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrages an sich ein- 
tretenden Wegfalls der in Japan ausgeübten Gerichtsbarkeit deutscher Gerichts- 
behörden dennoch diese Gerichtsbarkeit bezüglich aller Angelegenheiten, welche zur 
Zeit des vollen Inkrafttretens des Vertrages bereits rechtshängig sind, bis zur 
endgültigen Entscheidung fortdauern soll. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses 
Protokoll den beiden vertragschließenden Theilen zugleich mit dem heute unter- 
zeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrage vorgelegt werden soll, und daß, wenn 
der genannte Vertrag ratifizirt wird, die in dem Protokoll enthaltenen Verein- 
barungen in gleicher Weise als genehmigt angesehen werden sollen, ohne daß es 
einer weiteren förmlichen Ratifikation bedarf. 
Auch wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Protokolls zu gleicher 
Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages außer Kraft treten. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dasselbe unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896. 
(L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki. 
 
	        
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