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(Nr. 2347.) Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem gleichen
Wunsche geleitet, über die wechselseitige Zulassung von Konsularbeamten und
über die Befugnisse, Vorrechte und Befreiungen, welche diese Beamten in
Deutschland und Japan bei Ausübung ihrer Amtsverrichtungen genießen sollen,
genauere Bestimmungen zu treffen, haben beschlossen, einen Konsularvertrag ab-
zuschließen, und haben zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt,
nämlich:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts
Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein,
und
Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen,
Herrn Vicomte Sinzo Aoki,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befun-
denen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart und festgestellt haben:
Artikel I.
Jeder der vertragschließenden Theile kann Generalkonsuln, Konsuln, Vice-
konsuln und Konsularagenten in allen Häfen, Städten und Plätzen des anderen
Theiles bestellen, mit Ausnahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen
sollte, solche Beamte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch auf keinen der
vertragschließenden Theile angewendet werden, ohne jeder anderen Macht gegen-
über ebenfalls Anwendung zu finden.
Die beiderseitigen Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsular-
agenten, imgleichen die Konsulatskanzler, Sekretäre, Büreaubeamten und Attachés
sollen in beiden Ländern alle Vorrechte, Immunitäten und Privilegien genießen,
welche den Beamten desselben Ranges der meistbegünstigten Nation bewilligt
sind oder in Zukunft bewilligt werden.
Artikel II.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten sollen
nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in ihren bezüglichen Ländern be-
stehenden Förmlichkeiten ausgefertigten Bestallung gegenseitig zugelassen und an-
erkannt werden. Das erforderliche Exequatur soll ihnen kostenfrei ertheilt werden,
und alsdann sollen sie die gegenseitig zugesicherten Rechte, Vorrechte und Im-
munitäten genießen.