Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

Artikel V. 
Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten können über 
dem äußeren Eingange ihrer Amtsräume oder ihrer Wohnungen das Wappen 
ihrer Nation mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. 
Sie dürfen auch die Flagge ihres Landes über dem Hause aufziehen, in 
dem sich das Konsularamt befindet. Desgleichen können sie ihre Flagge auf 
jedem Fahrzeuge aufziehen, dessen sie sich im Hafen in dienstlichen Angelegen- 
heiten bedienen. 
Artikel VI. 
Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein, und unter keinem 
Vorwande soll es den Landesbehörden erlaubt sein, die Papiere, welche zu diesen 
Archiven gehören, zu durchsuchen oder mit Beschlag zu belegen. 
Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen die auf das 
Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Verschlusse, gesondert von den 
Privatpapieren, aufbewahrt werden. 
Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten, welche Angehörige 
des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht Handel, Industrie oder eine 
sonstige gewerbliche Thätigkeit nebenbei betreiben , sollen jederzeit unverletzlich sein. 
Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Verfolgung von Ver- 
brechen handelt, unter keinem Vorwande dort eindringen. In keinem Falle 
dürfen sie die daselbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen. 
Unter keinen Umständen jedoch dürfen die Amtsräume oder Wohnungen der 
Konsularbeamten als Asyl benutzt werden. 
Artikel VII. 
Im Falle des Todes, der Verhinderung oder Abwesenheit der General- 
konsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten dürfen deren Kanzler oder 
Sekretäre, wenn ihr amtlicher Karakter zuvor zur Kenntniß der betreffenden Be- 
hörden in Deutschland oder in Japan gebracht worden ist, zeitweilig die Konsular- 
geschäfte wahrnehmen, und sie sollen während solcher Amtsführung die gleichen 
Rechte, Vorrechte und Immunitäten wie die von ihnen vertretenen Beamten 
genießen, unter den für letztere geltenden Bedingungen und Vorbehalten. 
Artikel VIII. 
Die Generalkonsuln und Konsuln sollen mit Genehmigung ihrer Regierung 
und vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung Konsulatsverweser als ihre 
Stellvertreter im Behinderungsfalle oder während zeitweiser Abwesenheit, sowie 
Konsularagenten in den Städten, Häfen und Plätzen innerhalb ihres Konsular- 
bezirks bestellen dürfen. 
Solche Konsulatsverweser oder Konsularagenten sollen von dem Konsul, der 
sie bestellt, oder von dessen Regierung mit einer Bestallung ausgestattet werden. 
Sie sollen die für die Konsularbeamten in diesem Vertrage vorgesehenen konsularischen 
Vorrechte genießen, unter den für solche geltenden Ausnahmen und Vorbehalten.
	        
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