Artikel V.
Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten können über
dem äußeren Eingange ihrer Amtsräume oder ihrer Wohnungen das Wappen
ihrer Nation mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen.
Sie dürfen auch die Flagge ihres Landes über dem Hause aufziehen, in
dem sich das Konsularamt befindet. Desgleichen können sie ihre Flagge auf
jedem Fahrzeuge aufziehen, dessen sie sich im Hafen in dienstlichen Angelegen-
heiten bedienen.
Artikel VI.
Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein, und unter keinem
Vorwande soll es den Landesbehörden erlaubt sein, die Papiere, welche zu diesen
Archiven gehören, zu durchsuchen oder mit Beschlag zu belegen.
Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen die auf das
Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Verschlusse, gesondert von den
Privatpapieren, aufbewahrt werden.
Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten, welche Angehörige
des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht Handel, Industrie oder eine
sonstige gewerbliche Thätigkeit nebenbei betreiben , sollen jederzeit unverletzlich sein.
Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Verfolgung von Ver-
brechen handelt, unter keinem Vorwande dort eindringen. In keinem Falle
dürfen sie die daselbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen.
Unter keinen Umständen jedoch dürfen die Amtsräume oder Wohnungen der
Konsularbeamten als Asyl benutzt werden.
Artikel VII.
Im Falle des Todes, der Verhinderung oder Abwesenheit der General-
konsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten dürfen deren Kanzler oder
Sekretäre, wenn ihr amtlicher Karakter zuvor zur Kenntniß der betreffenden Be-
hörden in Deutschland oder in Japan gebracht worden ist, zeitweilig die Konsular-
geschäfte wahrnehmen, und sie sollen während solcher Amtsführung die gleichen
Rechte, Vorrechte und Immunitäten wie die von ihnen vertretenen Beamten
genießen, unter den für letztere geltenden Bedingungen und Vorbehalten.
Artikel VIII.
Die Generalkonsuln und Konsuln sollen mit Genehmigung ihrer Regierung
und vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung Konsulatsverweser als ihre
Stellvertreter im Behinderungsfalle oder während zeitweiser Abwesenheit, sowie
Konsularagenten in den Städten, Häfen und Plätzen innerhalb ihres Konsular-
bezirks bestellen dürfen.
Solche Konsulatsverweser oder Konsularagenten sollen von dem Konsul, der
sie bestellt, oder von dessen Regierung mit einer Bestallung ausgestattet werden.
Sie sollen die für die Konsularbeamten in diesem Vertrage vorgesehenen konsularischen
Vorrechte genießen, unter den für solche geltenden Ausnahmen und Vorbehalten.