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der Siegel sollen die gedachten Beamten ein Verzeichniß aller Habe und Effekten
des Verstorbenen aufnehmen und zwar in Gegenwart der Lokalbehörde, wenn
diese in Folge der vorerwähnten Einladung anwesend ist. Die Lokalbehörden
sollen die in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protokolle mitzeichnen, sie sind
aber nicht befugt, für ihre amtliche Mitwirkung bei dieser Amtshandlung Ge-
bühren irgend welcher Art zu beanspruchen.
b. Die zuständigen Lokalbehörden sollen die in dem Lande gebräuchlichen
oder durch die Gesetze desselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen bezüglich der
Eröffnung des Nachlasses und des Aufrufs der Erben oder Gläubiger erlassen
und diese Bekanntmachungen den Konsularbeamten mittheilen, ohne dadurch dem
Rechte der letzteren auf Erlaß gleichartiger Bekanntmachungen Abbruch zu thun.
c. Die Konsularbeamten können veranlassen, daß diejenigen beweglichen
Gegenstände, deren Aufbewahrung in natürlichem Zustande mit erheblichen Kosten
für die Nachlaßmasse verbunden wäre, öffentlich in der durch Gesetz und Gebrauch
des Landes vorgeschriebenen Weise versteigert werden.
d. Die Konsularbeamten sollen die inventarisirten Effekten und Werth-
gegenstände, den Betrag der eingegangenen Forderungen und Einkünfte, sowie
den Erlös aus dem etwaigen Verkauf der Mobilien als ein den Landesgesetzen
unterworfenes Depositum verwahren bis zum Ablauf einer Frist von zehn Monaten,
von dem Tage der letzten Bekanntmachung an gerechnet, welche die Lokalbehörden
hinsichtlich der Eröffnung des Nachlasses erlassen haben, oder in Ermangelung
einer solchen Bekanntmachung, bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten
seit dem Todestage.
Die Konsularbeamten sollen jedoch die Befugniß haben, die Kosten der
ärztlichen Behandlung und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn seiner
Dienstboten, Miethszins, Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und Kosten ähnlicher
Art, sowie etwaige Ausgaben für den Unterhalt der Familie des Verstorbenen
aus der Nachlaßmasse sofort vorweg zu entnehmen.
e. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sollen die
Konsularbeamten das Recht haben, alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Er-
haltung des beweglichen und unbeweglichen Nachlasses des Verstorbenen als im
Interesse der Erben liegend erachten. Sie können den Nachlaß entweder persönlich
oder durch einen von ihnen erwählten und in ihrem Namen handelnden Ver-
treter verwalten, und sie sollen das Recht haben, die Auslieferung aller dem
Verstorbenen zugehörigen Werthgegenstände zu verlangen, die sich in öffentlichen
Kassen oder in den Händen von Privatpersonen befinden.
f. Wenn während der im Absatz d erwähnten Frist über etwaige Ansprüche
von Landesangehörigen oder Angehörigen einer dritten Macht gegen den Nachlaß
Streit entstehen sollte, so haben die Landesgerichte ausschließlich die Entscheidung
über solche Ansprüche, soweit solche nicht auf einem Erbanspruch oder Ver-
mächtniß beruhen.
Falls der Bestand der Hinterlassenschaft des Verstorbenen zur unverkürzten
Bezahlung seiner Schulden nicht ausreichen sollte, sollen die Gläubiger, sofern