Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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der Siegel sollen die gedachten Beamten ein Verzeichniß aller Habe und Effekten 
des Verstorbenen aufnehmen und zwar in Gegenwart der Lokalbehörde, wenn 
diese in Folge der vorerwähnten Einladung anwesend ist. Die Lokalbehörden 
sollen die in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protokolle mitzeichnen, sie sind 
aber nicht befugt, für ihre amtliche Mitwirkung bei dieser Amtshandlung Ge- 
bühren irgend welcher Art zu beanspruchen. 
b. Die zuständigen Lokalbehörden sollen die in dem Lande gebräuchlichen 
oder durch die Gesetze desselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen bezüglich der 
Eröffnung des Nachlasses und des Aufrufs der Erben oder Gläubiger erlassen 
und diese Bekanntmachungen den Konsularbeamten mittheilen, ohne dadurch dem 
Rechte der letzteren auf Erlaß gleichartiger Bekanntmachungen Abbruch zu thun. 
c. Die Konsularbeamten können veranlassen, daß diejenigen beweglichen 
Gegenstände, deren Aufbewahrung in natürlichem Zustande mit erheblichen Kosten 
für die Nachlaßmasse verbunden wäre, öffentlich in der durch Gesetz und Gebrauch 
des Landes vorgeschriebenen Weise versteigert werden. 
d. Die Konsularbeamten sollen die inventarisirten Effekten und Werth- 
gegenstände, den Betrag der eingegangenen Forderungen und Einkünfte, sowie 
den Erlös aus dem etwaigen Verkauf der Mobilien als ein den Landesgesetzen 
unterworfenes Depositum verwahren bis zum Ablauf einer Frist von zehn Monaten, 
von dem Tage der letzten Bekanntmachung an gerechnet, welche die Lokalbehörden 
hinsichtlich der Eröffnung des Nachlasses erlassen haben, oder in Ermangelung 
einer solchen Bekanntmachung, bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten 
seit dem Todestage. 
Die Konsularbeamten sollen jedoch die Befugniß haben, die Kosten der 
ärztlichen Behandlung und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn seiner 
Dienstboten, Miethszins, Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und Kosten ähnlicher 
Art, sowie etwaige Ausgaben für den Unterhalt der Familie des Verstorbenen 
aus der Nachlaßmasse sofort vorweg zu entnehmen. 
e. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sollen die 
Konsularbeamten das Recht haben, alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Er- 
haltung des beweglichen und unbeweglichen Nachlasses des Verstorbenen als im 
Interesse der Erben liegend erachten. Sie können den Nachlaß entweder persönlich 
oder durch einen von ihnen erwählten und in ihrem Namen handelnden Ver- 
treter verwalten, und sie sollen das Recht haben, die Auslieferung aller dem 
Verstorbenen zugehörigen Werthgegenstände zu verlangen, die sich in öffentlichen 
Kassen oder in den Händen von Privatpersonen befinden. 
f. Wenn während der im Absatz d erwähnten Frist über etwaige Ansprüche 
von Landesangehörigen oder Angehörigen einer dritten Macht gegen den Nachlaß 
Streit entstehen sollte, so haben die Landesgerichte ausschließlich die Entscheidung 
über solche Ansprüche, soweit solche nicht auf einem Erbanspruch oder Ver- 
mächtniß beruhen. 
Falls der Bestand der Hinterlassenschaft des Verstorbenen zur unverkürzten 
Bezahlung seiner Schulden nicht ausreichen sollte, sollen die Gläubiger, sofern
	        
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