Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Die zuständigen Lokalbehörden sollen hinsichtlich des Nachlasses des Ver- 
storbenen alle durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Maßnahmen treffen, und der 
Nachlaß soll sobald als thunlich nach Ablauf der im Absatz d bestimmten Frist dem 
vorgedachten Konsularbeamten oder dessen Bevollmächtigten übermittelt werden. 
Es versteht sich von selbst, daß von dem Augenblicke an, wo ein zustän- 
diger Konsularbeamter oder dessen Vertreter an dem Nachlaßorte erscheint, die 
Lokalbehörden, welche etwa inzwischen eingeschritten sind, sich nach den vorstehenden 
Bestimmungen dieses Artikels zu richten haben. 
1. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen in gleicher Weise 
auf die Hinterlassenschaft von Angehörigen eines der beiden Länder Anwendung 
finden, die, außerhalb des Gebiets des anderen Landes verstorben, dort beweg- 
liches oder unbewegliches Eigenthum etwa hinterlassen haben. 
m. Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten jedes Landes 
sind ausschließlich beauftragt mit der Inventarisirung und den anderen zur Er- 
haltung und Liquidirung erforderlichen Amtshandlungen bei Nachlässen von See- 
leuten, Passagieren und sonstigen Reisenden ihrer Nation, welche in dem anderen 
Lande, sei es am Lande, sei es an Bord eines Schiffes, gestorben sind. 
Artikel XV. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten können 
sich in Person an Bord der zum freien Verkehr zugelassenen Schiffe ihrer 
Nationalität begeben oder einen Bevollmächtigten an Bord senden, um die 
Offiziere und Mannschaften zu vernehmen, die Schiffspapiere zu prüfen, die Er- 
klärungen über ihre Reise, ihren Bestimmungsort und die Zwischenfälle während 
der Reise entgegenzunehmen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufzunehmen, den 
Eingang und die Abfertigung ihrer Schiffe zu fördern, endlich mit den gedachten 
Offizieren und Mannschaften vor den Gerichts- und Verwaltungsbehörden des 
Landes zu erscheinen, um ihnen als Dolmetscher oder Agenten zu dienen. 
Die öffentlichen Beamten des Landes dürfen in den Häfen, wo ein General- 
konsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsularagent eines der beiden vertragschließenden 
Theile seinen Amtssitz hat, an Bord von Handelsschiffen Untersuchungshandlungen, 
Verhaftungen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Vernehmungen oder Zwangs- 
akte jeder Art, abgesehen von den gewöhnlichen zollamtlichen und gesundheits- 
polizeilichen Besichtigungen, nicht vornehmen, ohne zuvor dem gedachten Konsular- 
beamten Nachricht gegeben zu haben, damit derselbe der betreffenden Amtshandlung 
beiwohnen kann. 
Ebenso müssen die Konsularbeamten behufs ihrer Anwesenheit rechtzeitig 
benachrichtigt werden, wenn die Offiziere oder zur Schiffsmannschaft gehörige 
Personen vor den Gerichten oder Behörden des Ortes Aussagen oder Erklärungen 
abzugeben haben. Die bezügliche Mittheilung soll die für das Verfahren be- 
stimmte Stunde enthalten. Beim Nichterscheinen der gedachten Beamten oder 
ihrer Vertreter kann in ihrer Abwesenheit in der Sache vorgegangen werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 114
	        
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