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Die zuständigen Lokalbehörden sollen hinsichtlich des Nachlasses des Ver-
storbenen alle durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Maßnahmen treffen, und der
Nachlaß soll sobald als thunlich nach Ablauf der im Absatz d bestimmten Frist dem
vorgedachten Konsularbeamten oder dessen Bevollmächtigten übermittelt werden.
Es versteht sich von selbst, daß von dem Augenblicke an, wo ein zustän-
diger Konsularbeamter oder dessen Vertreter an dem Nachlaßorte erscheint, die
Lokalbehörden, welche etwa inzwischen eingeschritten sind, sich nach den vorstehenden
Bestimmungen dieses Artikels zu richten haben.
1. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen in gleicher Weise
auf die Hinterlassenschaft von Angehörigen eines der beiden Länder Anwendung
finden, die, außerhalb des Gebiets des anderen Landes verstorben, dort beweg-
liches oder unbewegliches Eigenthum etwa hinterlassen haben.
m. Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten jedes Landes
sind ausschließlich beauftragt mit der Inventarisirung und den anderen zur Er-
haltung und Liquidirung erforderlichen Amtshandlungen bei Nachlässen von See-
leuten, Passagieren und sonstigen Reisenden ihrer Nation, welche in dem anderen
Lande, sei es am Lande, sei es an Bord eines Schiffes, gestorben sind.
Artikel XV.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten können
sich in Person an Bord der zum freien Verkehr zugelassenen Schiffe ihrer
Nationalität begeben oder einen Bevollmächtigten an Bord senden, um die
Offiziere und Mannschaften zu vernehmen, die Schiffspapiere zu prüfen, die Er-
klärungen über ihre Reise, ihren Bestimmungsort und die Zwischenfälle während
der Reise entgegenzunehmen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufzunehmen, den
Eingang und die Abfertigung ihrer Schiffe zu fördern, endlich mit den gedachten
Offizieren und Mannschaften vor den Gerichts- und Verwaltungsbehörden des
Landes zu erscheinen, um ihnen als Dolmetscher oder Agenten zu dienen.
Die öffentlichen Beamten des Landes dürfen in den Häfen, wo ein General-
konsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsularagent eines der beiden vertragschließenden
Theile seinen Amtssitz hat, an Bord von Handelsschiffen Untersuchungshandlungen,
Verhaftungen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Vernehmungen oder Zwangs-
akte jeder Art, abgesehen von den gewöhnlichen zollamtlichen und gesundheits-
polizeilichen Besichtigungen, nicht vornehmen, ohne zuvor dem gedachten Konsular-
beamten Nachricht gegeben zu haben, damit derselbe der betreffenden Amtshandlung
beiwohnen kann.
Ebenso müssen die Konsularbeamten behufs ihrer Anwesenheit rechtzeitig
benachrichtigt werden, wenn die Offiziere oder zur Schiffsmannschaft gehörige
Personen vor den Gerichten oder Behörden des Ortes Aussagen oder Erklärungen
abzugeben haben. Die bezügliche Mittheilung soll die für das Verfahren be-
stimmte Stunde enthalten. Beim Nichterscheinen der gedachten Beamten oder
ihrer Vertreter kann in ihrer Abwesenheit in der Sache vorgegangen werden.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 114