Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel XVI. 
Den Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Konsularagenten steht 
ausschließlich die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handels- 
schiffe ihres Landes zu; sie haben daher allein Streitigkeiten zwischen dem Schiffs- 
führer, den Schiffsoffizieren und Matrosen zu schlichten, insbesondere solche, 
welche sich auf die Heuer und die Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen beziehen. 
Weder ein Gerichtshof noch eine andere Behörde soll unter irgend einem Vor- 
wande sich in solche Streitigkeiten mischen dürfen, außer in Fällen, wenn die an 
Bord vorfallenden Streitigkeiten der Art sind, daß dadurch die Ruhe und öffent- 
liche Ordnung im Hafen oder am Lande gestört wird, oder wenn andere Per- 
sonen als die Offiziere und Mannschaften des Schiffes an der Unordnung oder 
Streitigkeit betheiligt sind. 
Die Landesbehörden sollen indessen, sofern es sich nicht um Angehörige 
ihres Landes handelt, verpflichtet sein, den Konsularbeamten wirksame Hülfe zu 
leisten, wenn diese darum nachsuchen, um eine Person der Schiffsbesatzung aus- 
findig zu machen, zu verhaften und in Haft zu behalten, deren Festhaltung jene 
für erforderlich erachten. Solche Personen sollen auf eine schriftliche, an die 
Landesbehörden gerichtete und von einem beglaubigten Auszuge aus dem Schiffs- 
register oder der Musterrolle begleitete Aufforderung der Konsularbeamten ver- 
haftet und während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen zur Verfügung der 
Konsularbeamten gehalten werden. Ihre Freilassung soll nur auf Grund eines 
schriftlichen Ansuchens der gedachten Beamten erfolgen. 
Die Kosten der Verhaftung und der Festhaltung dieser Personen sollen 
von den Konsularbeamten getragen werden. 
Artikel XVII. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Konsularagenten können 
die Offiziere, Matrosen und alle anderen zur Mannschaft der Kriegs- oder Handels- 
schiffe ihrer Nationalität gehörigen Personen, welche der Desertion von den ge- 
dachten Schiffen schuldig oder angeklagt sind, festnehmen lassen, um dieselben an 
Bord oder in ihre Heimath zu senden. 
Zu diesem Zweck sollen die Konsularbeamten sich an eine der zuständigen 
Behörden des Landes, in dem sie ihren Amtssitz haben, wenden und an dieselbe 
bezüglich der Deserteure ein Ersuchungsschreiben richten, begleitet von einem amt- 
lichen Auszuge aus dem Schiffsregister und der Musterrolle oder von anderen 
amtlichen Urkunden, aus denen hervorgeht, daß die Leute, deren Auslieferung sie 
verlangen, zu der gedachten Schiffsmannschaft gehören. Auf ein dergestalt be- 
gründetes Ersuchen, und ohne daß es einer Beeidigung von Seiten der Konsuln 
bedarf, sollen die Deserteure ausgeliefert werden — vorausgesetzt, daß dieselben 
weder zur Zeit ihrer Einschiffung, noch zur Zeit ihrer Ankunft im Hafen An- 
gehörige des Landes sind, wo das Auslieferungsverlangen gestellt wird. 
Ferner soll jeder Beistand und jede erforderliche Hülfe ihnen bei der Er- 
mittelung und Festhaltung der Deserteure gewährt werden, welche in die Gefäng- 
nisse des Landes gebracht und dort auf Ersuchen und auf Kosten des Konsular-
	        
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