— 746 —
die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nach-
stehend nicht etwas anderes bestimmt ist.
4. Die Ertheilung eines Wandergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein
Bedürfniß zur Ausstellung von Wandergewerbescheinen für Ausübung des be-
treffenden Gewerbes im Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für das
Gewerbe, für welches der Schein nachgesucht wird, die den Verhältnissen des
Verwaltungsbezirks der Behörde entsprechende Anzahl von Wandergewerbescheinen
ertheilt oder ausgedehnt worden ist (vergl. Ziffer 6).
Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit
Blech- und Drahtwaaren und ähnlichen Gegenständen, der Drehorgelspieler und
Dudelsackpfeifer darf ein Wandergewerbeschein außerdem nur solchen Personen
ertheilt werden, welche nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre
einen Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe erhalten haben.
Zigeunern ist der Wandergewerbeschein stets zu versagen.
5. Ausländer, welche entweder das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
überschritten haben, oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen
Bedenken Anlaß geben, sind zum Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zuzulassen.
Von dem Erforderniß der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
darf ausnahmsweise gegenüber solchen Ausländern abgesehen werden, welche nach-
weislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein
für dasselbe Gewerbe erhalten haben.
Der ertheilte Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn
erhebliche polizeiliche Bedenken gegen die Persönlichkeit nachträglich sich ergeben.
6. Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der
Landessteuern sein Gewerbe im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde
zu betreiben, welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat. Zu dem Gewerbe-
betriebe in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wandergewerbescheines
durch die zuständige Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird
versagt, wenn ein Bedürfniß zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem
Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für die den Verhältnissen des Be-
zirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ertheilt
oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind.
Auf die Zurücknahme der Ausdehnung findet der §. 58 der Gewerbe-
ordnung sowie vorstehende Ziffer 5 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
Das Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiete auszuweisen, wird
durch diese Bestimmungen nicht berührt.
7. Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (§. 57b Ziffer 1 der
Gewerbeordnung) ist Ausländern gegenüber als ein Grund zur Versagung des
Wandergewerbescheines oder zur Versagung der Ausdehnung desselben nicht
anzusehen.
8. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines Wander-
gewerbescheines kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für
bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen.