dürfen zum Geschäftsbetriebe im Inlande einer Gewerbelegitimationskarte nach
dem unter I anliegenden Muster.
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Ge-
biete des Reichs, nach Entrichtung der Landessteuern, sofern in letzterer Hinsicht
nicht ein Anderes im Wege des Vertrages festgesetzt ist, zum Geschäftsbetriebe in
demselben Umfange wie die unter Ziffer 1 genannten Handlungsreisenden.
Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Gewerbelegitimations-
karte finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der Maß-
gabe entsprechende Anwendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im In-
lande (§. 57 b der Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagung der Gewerbe-
legitimationskarte nicht bildet, und daß die auf Grund dieser Bestimmungen
getroffenen Verfügungen nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vor-
gesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden können.
3. Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach
dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Be-
stellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden.
4. Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der ausländischen Handlungs-
reifenden (Ziffer 1 und 2) finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbe-
ordnung entsprechende Anwendung.
IIII. Formulare für Wandergewerbescheine.
Die Wandergewerbescheine sind nach den unter II anliegenden Formularen
auszustellen, von welchen Formular A für Inländer und Ausländer in den
Fällen des §. 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung, und Formular B für Inländer,
Formular C für Ausländer in den übrigen Fällen des Gewerbebetriebes im
Umherziehen bestimmt sind.
IV. Schlußbestimmung.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1897 in Kraft
und an Stelle der durch die Bekanntmachungen vom 31. Oktober 1883 und
8. November 1889 (Central-Bl. für das Deutsche Reich 1883 S. 305 und
1889 S. 559) verkündeten Bestimmungen.
Berlin, den 27. November 1896.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.