Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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[Auf der Innenseite des Umschlags.] 
Zur Beachtung. 
Der Inhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe die reichs- und landesgesetzlichen Vor- 
schriften zu beobachten. Insbesondere: 
1. 
- 
Er hat den Schein während der Ausübung des Gewerbebetriebes stets bei sich zu führen, auf Er- 
fordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande 
ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den 
Schein Anderen nicht überlassen. 
Er darf bei dem Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem Scheine nicht genannt ist. 
Mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten Leistungen darf das Gewerbe 
nicht betrieben werden. 
In einem anderen, als dem auf der ersten Seite des Scheines genannten Bezirke darf der Inhaber 
das Gewerbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen Vermerk der zuständigen Behörde in dem 
Scheine solches gestattet ist. 
Bevor der Inhaber den Gewerbebetrieb an einem Orte von Haus zu Haus oder auf öffentlichen 
Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. öffentlich in Wirthshäusern) 
beginnt, hat er die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde einzuholen. 
Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde Wohnungen 
sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet. 
In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Gewerbebetrieb beginnt, 
den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt haben. Insbesondere hat er die Landes- 
steuern (Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben) zu entrichten. 
  
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